Das Landesarbeitsgericht Köln hat mit Beschluss vom 20. Januar 2023 zum Aktenzeichen 9 TaBV 32/22 entschieden, dass ein Arbeitgeber dem Betriebsrat gemäß § 40 Abs 2 BetrVG für die laufende Geschäftsführung in erforderlichem Umfang ua. sachliche Mittel sowie Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen hat
Der Betriebsrat kann ggf. auch für jedes seiner Mitglieder einen arbeitsplatzbezogenen Internetzugang und die Teilhabe am „externen“ elektronischen Postverkehr verlangen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der ihm nach dem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlich ist.
Dieser Anspruch steht jedoch dem Betriebsrat als Gremium, nicht hingegen einzelnen Betriebsratsmitgliedern wie der Antragstellerin zu.
Denn dem Betriebsrat obliegt die Prüfung, ob ein von ihm verlangtes Sachmittel zur Erledigung von Betriebsratsaufgaben erforderlich und vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen ist.
Von ihm wird verlangt, dass er die betrieblichen Verhältnisse und die sich ihm stellenden Aufgaben berücksichtigt.
Dabei hat er die Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamts einerseits und berechtigte Interessen des Arbeitgebers, auch soweit sie auf eine Begrenzung der Kostentragungspflicht gerichtet sind, gegeneinander abzuwägen.