Das Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern hat mit Beschluss vom 10.02.2021 zum Aktenzeichen 2 KM 38/21 OVG einen von einer Einzelhandelskette gegen § 2 Abs. 1 Corona-LVO M-V gestellten Normenkontroll-Eilantrag abgelehnt.
Aus der Pressemitteilung des OVG MV Nr. 1/2021 vom 10.02.2021 ergibt sich:
Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Corona-LVO M-V sind sämtliche Verkaufsstellen des Einzelhandels für Kunden geschlossen zu halten.
Die Antragstellerin betreibt bundesweit einen Einzelhandel im Filialbetrieb, wobei es sich überwiegend nicht um ein nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Corona-LVO M-V privilegiertes Sortiment handelt. Mit ihrem Eilantrag macht sie u.a. geltend, die Corona-LVO M-V sei mit höherrangigem Recht nicht vereinbar.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Ablehnung des Eilantrages damit begründet, dass die für den Erlass einer vorläufigen Regelung nach § 47 Abs. 6 VwGO erforderlichen Erfolgsaussichten offen seien. Jedenfalls bestünden Bedenken dahingehend, ob durch die Regelungen in § 2 Corona-LVO M-V die Grenzen des Gleichbehandlungsgrundsatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG eingehalten seien. Der Eilantrag sei jedoch deshalb abzulehnen, weil unter Abwägung aller Umstände und Folgen sich der Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit gegenüber den erheblichen Einschränkungen der Grundrechte der Antragstellerin durchsetze.
Der Beschluss ist unanfechtbar.