Das Amtsgericht Gelsenkirchen hat mit Urteil vom 22.08.2019 zum Aktenzeichen 201 C 229/19 entschieden, dass ein Mieter auch ohne Einsicht in die Unterlagen zur Nebenkostenabrechnung Einwendungen gegen diese erheben kann.
Die Mieterin hat binnen der Jahresfrist nach § 556 Abs. 3 BGB erhebliche Einwendungen gegen die Nebenkostenabrechnungen erhoben.
Die Mieterin hat insbesondere bestritten, dass eine Hausmeistertätigkeit ausgeübt wurde.
Insoweit ist es auch unerheblich, ob die Mieterin Einsicht in entsprechende Belege bei der Vermieterin genommen hat. Denn alleine der Umstand, dass Belege existieren, führt nicht dazu, dass Nebenkosten auch umgelegt werden können. Nebenkosten können nur dann umgelegt werden, wenn die Leistungen auch erbracht wurden, nicht nur, wenn Rechnungen vorliegen. Dies hat die Mieterin im Hinblick auf die Hausmeistertätigkeit bestritten. Die Vermieterin hätte mithin nicht nur auf das Einsichtsrecht verweisen dürfen, sondern hätte dazu vortragen müssen, dass insbesondere auch tatsächlich Hausmeistertätigkeiten zugunsten der Mieter ausgeübt wurden. Dies ist nicht erfolgt. Zwar hat die Vermieterin einen Anstellungsvertrag vorgelegt. Daraus ist jedoch nicht zu schließen, dass der Arbeitnehmer einzelne, konkret auf das streitgegenständliche Objekt bezogene Hausmeisterleistungen erbracht hat.
Die Mieterin hat zudem bestritten, dass eine Dachrinnenreinigung am Objekt durchgeführt wurde, dass Hausreinigung und Ungezieferbeseitigung durchgeführt wurden.
Ferner hat die Mieterin bestritten, dass Betriebe oder Unternehmen einen Winterdienst ausführten und Arbeiten an einer Außenanlage mangels Existenz einer Außenanlage durchgeführt wurden.
Darüber hinaus hat die Mieterin hinsichtlich der Schornsteinreinigung um Erläuterung und Nachweis der Kosten gebeten.
Insoweit wird auf obige Ausführungen verwiesen, dass ein Verweis auf ein Einsichtsrecht in Belege nicht genügt. Denn die Mieterin hat bestritten, dass entsprechende Dienste überhaupt erbracht wurden. Selbst wenn Rechnungen und Belege existieren, besagt dies nicht, dass Tätigkeiten auch ausgeführt wurden. Die Vermieterin hätte daher darlegen und nachweisen müssen, dass die einzelnen Tätigkeiten ausgeführt wurden.