Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt in Magdeburg hat am 08.09.2020 zum Aktenzeichen 3 M 170/20 eine Entscheidung des VG Halle bestätigt, durch die das Landesschulamt Sachsen-Anhalt im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet worden ist, die personellen Voraussetzungen zur Sicherstellung des Schulbetriebs der Grundschule in Siersleben bis zum 08.09.2020 sicherzustellen.
Aus der Pressemitteilung des OVG SA Nr. 15/2020 vom 08.09.2020 ergibt sich:
Nachdem das VG Halle mit Beschluss vom 26.08.2020 (6 B 223/20 HAL) festgestellt hat, dass der Widerspruch der Antragsteller gegen die Allgemeinverfügung über die Schulschließung aufschiebende Wirkung hat, steht fest, dass der Schulunterricht in dieser Schule wieder aufzunehmen ist. Dazu gehört die Ausstattung mit Lehrpersonal.
Das OVG Magdeburg hat die Beschwerde des Landesschulamtes Sachsen-Anhalt gegen den Beschluss des VG Halle zurückgewiesen.
Nach Auffassung des Oberverwaltunsggerichts kann das Landesschulamt nach der gebotenen summarischen Prüfung nicht durchdringen, soweit es meint, dass die Aufnahme des Schulbetriebs aufgrund von Umständen, die es nicht zu verantworten habe, noch nicht möglich sei, so dass die Bereitstellung von Personal keinen Sinn mache. Dies betreffe z.B. die geltend gemachten Zweifel an der Erfüllung der baurechtlichen Voraussetzungen für den Betrieb der Grundschule sowie die fehlende Fertigstellung eines Hygieneplans im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie. Diese Gesichtspunkte stünden der Bereitstellung von Lehrpersonal nicht entgegen.