Einstufung von Beschäftigungszeiten beim aktuellen Arbeitgeber als sog. Tätigkeitsjahre

03. Juni 2021 -

Das Landesarbeitsgericht Hamm hat mit Urteil vom 18.03.2021 zum Aktenzeichen 18 Sa 1097/20 entschieden, dass als „Tätigkeitsjahre“ im Sinne des § 3 A Abs. 2 S. 1 GTV Einzelhandel NRW im Rahmen einer Auslegung der Vorschrift nur solche Beschäftigungszeiten zu verstehen sind, die beim aktuellen Arbeitgeber zurückgelegt wurden.

Maßgeblich ist stets die Verwendung des Begriffs im jeweils auszulegenden Tarifvertrag.