Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat mit Urteil vom 15.03.2022 zum Aktenzeichen 5 Sa 168/21 entschieden, dass eine Unterstützungskasse berechtigt ist, die Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente einzustellen, wenn die Versicherte eine neue berufliche Tätigkeit ausübt, die ihrer früheren Lebensstellung entspricht, kann die Wiederaufnahme der Tätigkeit auf einem anderen Arbeitsplatz, aber in demselben Beruf zum Wegfall der Rente führen.
Die Lebensstellung wird sowohl durch das Einkommen als auch durch die soziale Wertschätzung bestimmt. Geringfügige Abweichungen sind allerdings hinzunehmen. Eine Einkommenseinbuße von bis zu 10 % ist in aller Regel als zumutbar anzusehen.
Die Einstellung der Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente kann gerechtfertigt sein, wenn eine Sozialarbeiterin, die nach einer suchttherapeutischen Weiterbildung auch als Bezugstherapeutin eingesetzt war, ihre Tätigkeit als Sozialarbeiterin in einem anderen Klinikbereich der Arbeitgeberin, jedoch ohne therapeutische Aufgaben, wieder aufnimmt.