Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 13.07.2021 zum Aktenzeichen 3 AZR 298/20 entschieden, dass die in § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG angeordnete Einstandspflicht des Arbeitgebers grundsätzlich keine Gesamtschuld im Sinne der §§ 421 ff. BGB zwischen dem externen Versorgungsträger und dem die betriebliche Altersversorgung zusagenden Arbeitgeber zur Folge hat.
Der in den Allgemeinen Versicherungsbestimmungen einer Pensionskasse enthaltene vollständige Ausschluss von Leistungen der betrieblichen Invaliditätsversorgung für Zeiten vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, stellt eine unangemessene Benachteiligung des Versorgungsberechtigten im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB dar.