Das Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt hat mit Urteil vom 08.12.2020 zum Aktenzeichen LVG 34/19, dass das Begehren von 22 Abgeordneten des Landtags von Sachsen-Anhalt zur Einsetzung eines Untersuchungsausschusses zum Thema Linksextremismus nicht besteht.
Aus der Pressemitteilung des LVG SA Nr. 010/20 vom 08.12.2020 ergibt sich:
Die 21 Mitglieder der AfD-Fraktion im Landtag sowie das fraktionslose Mitglied des Landtags Poggenburg hatten im Juni 2019 im Landtag den Antrag gestellt, einen Untersuchungsausschuss mit dem Auftrag einzusetzen, linksextremistische Strukturen in Sachsen-Anhalt und deren Verbindungen zu politischen Parteien und privatrechtlichen Vereinigungen zu untersuchen (LT-Drs. 7/4458). Diesen Antrag lehnte der Landtag ab. Die Antragsteller sahen sich durch den ablehnenden Beschluss in ihrem Recht aus Art. 54 Abs. 1 der Landesverfassung verletzt und verfolgten mit ihrem Antrag vor dem Landesverfassungsgericht die Feststellung dieser behaupteten Rechtsverletzung.
Das Landesverfassungsgericht hat den Antrag zurückgewiesen und entschieden, dass der Landtag die Einsetzung des Untersuchungsausschusses zu Recht abgelehnt und die Antragsteller hierdurch nicht in ihrem Recht aus Art. 54 Abs. 1 der Landesverfassung verletzt habe. Ein Untersuchungsausschuss dürfe insbesondere nur eingesetzt werden, wenn sich der Untersuchungsauftrag im Rahmen der verfassungsgemäßen Aufgaben des Landtages bewege. Der beantragte Untersuchungsausschuss überschreite jedoch in wesentlichen Teilen die verfassungsgemäßen Kompetenzen des Landtags und würde entgegen dem Grundsatz der Gewaltenteilung Aufgaben der ausführenden Gewalt, insbesondere der Verfassungsschutzbehörde, sowie Aufgaben der Rechtsprechung übernehmen.
Der Untersuchungsauftrag widerspreche zudem dem Grundgedanken eines demokratischen Rechtsstaates, weil er dem Parlament ermöglichen würde, die Arbeit politischer Parteien zu kontrollieren und damit potentiell deren Mitwirkung an der politischen Willensbildung des Volkes zu beeinflussen. Darüber hinaus seien parlamentarische Untersuchungen, die unmittelbar auf Ermittlungen über die Entfaltung grundrechtlicher Freiheit durch Einzelpersonen und privatrechtliche Personenvereinigungen zielen, grundsätzlich nicht zulässig.