Das Landesarbeitsgericht Köln hat mit Beschluss vom 20.05.2022 zum Aktenzeichen 9 TaBV 19/22 entschieden, dass keine offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle für die Einführung und Ausgestaltung einer Anwesenheitsprämie i.S.d. § 100 Abs. 1 S. 2 ArbGG besteht.
Dies gilt auch für den Fall, dass der Betriebsrat die Einführung einer Anwesenheitsprämie generell abgelehnt hat. Dem Arbeitgeber ist es hierbei zwar verwehrt, ohne die Beteiligung des Betriebsrats Regelungen zu einer solchen Anwesenheitsprämie zu treffen. Er ist jedoch berechtigt, die Einigungsstelle anzurufen, mit dem Ziel, dass diese seinen Vorschlägen ganz oder zum Teil nachkommen wird.
Sofern die Einigungsstelle dem Wunsch des Arbeitgebers nachkommt, ist ihr Spruch dann nicht derart verbindlich, dass der Arbeitgeber daran gebunden wäre und sich von seiner Verpflichtung nur durch eine fristgemäße Kündigung wieder lösen könnte.