Das Verwaltungsgericht Dresden hat mit Beschluss vom 15.04.2020 zum Aktenzeichen 6 L 257/20 entschieden, dass die Beschränkung von ambulanten Erziehungshilfen „auf ein Mindestmaß und auf unabweisbare Einzelfälle“ durch die Allgemeinverfügung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Vollzug des Infektionsschutzgesetzes, Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie, Betretungsverbot in stationären Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe sowie der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche vom 19.03.2020 keinen rechtlichen Bedenken begegnet.
Aus der Pressemitteilung des VG Dresden vom 16.04.2020 ergibt sich:
Die Antragstellerin, eine Trägerin der freien Kinder- und Jugendhilfe, machte zur Begründung ihres Antrages im Wesentlichen geltend, dass sie durch die Allgemeinverfügung in ihrer Arbeit mit den Kindern, Jugendlichen und Familien stark eingeschränkt werde. Dies sei nicht hinnehmbar, weil gerade in der gegenwärtigen Situation die ambulante Hilfe besonders wichtig sei. Als unabweisbar im Sinne der Allgemeinverfügung würden Fälle gelten, bei denen bei Nichterbringung von Hilfen eine Kindeswohlgefährdung drohe. Aufgrund der ausgesetzten Schulpflicht finde keine Kontrolle der Kinder und Jugendlichen mehr statt, so dass Kindeswohlgefährdungen nicht mehr auffielen und daher die unabweisbaren Einzelfälle bereits nicht mehr feststellbar seien. Sie könne keinen effektiven Schutz mehr gewähren werden, da die Träger der freien Kinder- und Jugendhilfe aufgrund der Allgemeinverfügung auch weder telefonisch noch per Skype oder anderweitig über das Internet mit den Kindern und Jugendlichen in Verbindung treten könnten. Dies verletzte im Übrigen u.a. auch ihr eigenes Grundrecht auf freie Berufsausübung.
Das VG Dresden hat den Eilantrag abgelehnt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts kann die vorgenommene Beschränkung der ambulanten Hilfen auf ein Mindestmaß und auf unabweisbare Einzelfälle als geeignete Schutzmaßnahme gegen die Ausbreitung des Coronavirus angeordnet werden und sei von den Vorgaben des Infektionsschutzgesetzes gedeckt. Allerdings beinhalte die angegriffene Regelung entgegen dem Verständnis der Antragstellerin keine Beschränkung ihres telefonischen und elektronischen Kontakts zu den von ihr betreuten Kindern. Diesen könne sie also aufrecht erhalten, da von ihm keine Infektionsgefahr ausgehe. Das Verwaltungsgericht brachte einmal mehr zum Ausdruck, dass die Interessen Einzelner oder von Gruppen, etwa hinsichtlich der Einschränkung ihrer Berufsausübung, in Anbetracht der gegenwärtigen Gefährdung einer Vielzahl von Menschen „für die absehbare kurze Zeit der weiteren Geltung der Allgemeinverfügung zurückzustehen“ hätten.
Gegen die Entscheidung kann die Antragstellerin binnen zwei Wochen Beschwerde zum OVG Bautzen erheben.