Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat mit Urteil vom 15.06.2021 zum Aktenzeichen 2 Sa 337/20 entschieden, dass Tarifvertragsparteien aufgrund des weiten Gestaltungsspielraums durch die in Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie eine Einschätzungsprärogative bezüglich der Beurteilung der tatsächlichen Gegebenheiten, der betroffenen Interessen sowie der Rechtsfolgen haben.
Werden unterschiedlich hohe Zuschläge für Nacharbeit, die innerhalb tariflich definierter Schicht– bzw. Wechselschichtarbeit erbracht wird (15 % bzw. 20 %), und für „sonstige Nachtarbeit“ (60 %) im Manteltarifvertrag der Deutschen Süßwarenindustrie e.V. vom 11. Mai 1994 geleistet, ist in dieser Regelung kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG zu sehen.
Es liegt ein sachlicher Grund für diese Differenzierung vor.
Die Tarifvertragsparteien haben ihren Gestaltungsspielraum nicht überschritten.
Sofern gemäß dem Tarifwortlaut und der Tarifgeschichte Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass die „sonstige Nachtarbeit“ zugleich auch Mehrarbeitsstunden umfasst, kann dies eine Rechtfertigung für einen deutlich höheren Nachtzuschlag rechtfertigen, sofern ein Mehrarbeitszuschlag dafür nicht vorgesehen ist.