Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 14.07.2021 zum Aktenzeichen 10 AZR 190/20 entschieden, dass der betriebliche Geltungsbereich der Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes für Betriebe gilt, die überwiegend die in § 1 Abs. 2 Abschnitt I bis V der Verfahrenstarifverträge genannten Leistungen erbringen.
Maßgeblich ist hierbei die arbeitszeitlich überwiegend versehene Tätigkeit der Arbeitnehmer, insbesondere die Arbeitszeit der gewerblichen Arbeitnehmer und der Angestellten.
Betriebe, in welchen die Arbeitnehmer arbeitszeitlich überwiegend Grundstücke entwickeln, beplanen, durch Subunternehmen bebauen lassen, vermarkten und veräußern, werden als Bauträgerbetriebe nicht von den Verfahrenstarifverträgen der Bauwirtschaft erfasst, da diese keine Tätigkeiten baugewerblicher Natur im Sinn der Verfahrenstarifverträge darstellen.