Einordnung eines Bereichsleiters in diakonischer Einrichtung zur Dienststellenleitung

18. Dezember 2021 -

Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat mit Urteil vom 02.11.2021 zum Aktenzeichen 5 Sa 181/21 entschieden, dass ein Bereichsleiter in einer diakonischen Einrichtung nach § 4 Abs. 2 Satz 2 MVG-EKD lediglich dann zur Dienststellenleitung gehört, wenn er allein oder gemeinsam mit anderen Personen dauerhaft zu Entscheidungen in Angelegenheiten befugt ist, die nach dem MVG-EKD der Mitberatung oder Mitbestimmung unterliegen.

Maßgeblich sind in diesem Zusammenhang die tatsächlich erteilten Befugnisse und deren tatsächliche Ausführung.

Es ist nicht ausreichend, wenn der Bereichsleiter lediglich befugt ist, Vorentscheidungen zu treffen, auch wenn diese die endgültigen Entscheidungen maßgeblich
beeinflussen.

Ist eine Einordnung als Dienststellenleitung zu bejahen, muss die Zustimmung der Mitarbeitervertretung vor Ausspruch der Kündigung vorliegen.