Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat mit Urteil vom 09.11.2021 zum Aktenzeichen 2 Sa 66/21 entschieden, dass auch Bereitschaftsdienst Nachtarbeit im Sinne des § 7 Abs. 8 nach dem Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte in Einrichtungen der Sana-Kliniken AG (TV-Ärzte Sana) darstellt.
Sofern § 25 Abs. 5 TV-Ärzte Sana auf eine bestimmte Stundenanzahl der Nachtarbeit verweist, lässt sich daraus unter der Vorgabe, dass sowohl Bereitschaftsdienst wie auch
Vollarbeit als Nachtarbeit einzuordnen sind, schlussfolgern, dass zwischen 20 Uhr und 6 Uhr geleistete Bereitschaftsdienststunden geleistete Nachtarbeitsstunden im Sinne des § 25 Abs. 5 TV-Ärzte Sana darstellen. § 6 Abs. 5 ArbZG enthält keinen Ausschluss eines Belastungsausgleichs durch Kumulation von Entgelt und Zusatzurlaub.
Er überlässt es mittels des gewährten Tarifvorbehalts vielmehr den Tarifvertragsparteien zu entscheiden, wie sie den Ausgleich regeln möchten. Sofern Tarifvertragsparteien lediglich für die Berechnung des Entgelts (§ 9 Abs. 2 TV-Ärzte Sana) und der Zeitzuschläge (§ 9 Abs. 3 TV-Ärzte Sana) eine Fakturierung vorsehen, jedoch nicht für die Regelung des Zusatzurlaubs (§ 25 Abs. 5 TV-Ärzte Sana), haben sie damit ihren Willen kundgetan, keine entgeltmäßige Bewertung des Bereitschaftsdienstes wie Vollarbeit vorzunehmenen, diese Differenzierung aber für Zusatzurlaub begründende Nachtarbeitsstunden nicht durchführen zu wollen.