Das Arbeitsgericht Bielefeld hat mit Urteil vom 09.12.2021 zum Aktenzeichen 1 Ca 1781/21 entschieden, dass wenn ein i.S.d. § 3 Abs. 3 S. 4 Corona Schutzverordnung nicht vollständig immunisierter Arbeitnehmer einen Negativtest nach § 7 Abs. 3 CoronaSchutzVO verweigert, stellt dies einen Verstoß gegen eine arbeitsrechtliche Verpflichtung dar.
Diese Weigerung kann einen sog. „wichtigen Grund“ im Sinne einer fristlosen Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB darstellen.