Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat mit Urteil vom 25.04.2017 zum Aktenzeichen 11 BV 17.33 entschieden, dass der Führerschein (bzw. rechtlich korrekt: die Fahrerlaubnis) nicht weggenommen werden darf (rechtlich korrekt: entzogen werden darf), wenn ein Autofahrer einmalig bekifft sein Auto gefahren ist, also mit THC im Blut (THC = Tetrahydrocannabinol, zählt zu den psychoaktiven Cannabinoiden und ist der hauptsächlich rauschbewirkende Bestandteil der Hanfpflanze (Cannabis)).
Die Behörde hat im konkreten Fall einen bekifften Autofahrer angehalten und ihn zu einer Ordnungswidrigkeit und einem einmonatigen Fahrverbot belegt.
Zusätzlich hat die Führerscheinstelle dem Autofahrer seine Fahrerlaubnis entzogen, weil er gelegentlich Cannabis konsumiert hat und deshalb nach der Auffassung der Führerscheinstelle zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sei.
Ein Idioten-Test (die Juristen sagen: eine medizinisch-psychologische Fahreignungsbegutachtung) oder sonstige weitere Aufklärungsmaßnahmen erfolgten nicht.
Gegen die Wegnahme seines Führerscheins klagte der Autofahrer.
Das Gericht gab dem Autofahrer Recht!
Nach Auffassung des Gerichts ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut als auch aus der Entstehungsgeschichte der einschlägigen Bestimmungen der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV), dass die Behörde zuerst darüber hätte entscheiden müssen, ob eine medizinisch-psychologische Untersuchung des Autofahrers angeordnet wird. Es komme darauf an, ob aus dem Verhalten des Betreffenden der Schluss gezogen werden könne, dass er auch in Zukunft Fahren und Cannabiskonsum nicht trenne. Eine solche Beurteilung könne die Fahrerlaubnisbehörde im Regelfall – ebenso wie bei Alkoholfahrten – nur auf der Grundlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens treffen.
Für weitere Fragen zum Führerscheinentzug, zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis sowie zum Bußgeld und Ordnungswidrigkeitenverfahren stehe ich Ihnen gern auf unserer Homepage, per E-Mail oder telefonisch zur Verfügung!