Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 07.10.2021 zum Aktenzeichen 9 Ca 2977/21 entschieden, dass wenn eine Fortbildung mit einem Darlehen finanziert wird, damit der Fortgebildete aufgrund eines später abgeschlossenen Arbeitsvertrages bei der Arbeitgeberin eingesetzt werden kann, und diese Fortbildung auch im Interesse des Arbeitgebers durchgeführt wird, können Ausbildungsvereinbarungen, Darlehensvertrag und Arbeitsvertrag in einem einheitlichen Rechtsgeschäft bestehen.
Die AGB-Prüfung der Tilgungsabrede im Darlehensvertrag ist in diesem Fall nach den Kriterien der Rechtsprechung zu arbeitsvertraglichen Rückzahlungsklauseln bei Aus- und Fortbildungsmaßnahmen vorzunehmen.
Sie stellt nur dann keine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 S. 1 BGB dar, wenn dem Arbeitnehmer die Möglichkeit zuteil wird, die Rückzahlungsverpflichtung durch Betriebstreue zu vermeiden.