Einhaltung der „3-G-Regel“ für Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Guben hat Bestand

Das Verwaltungsgericht Cottbus hat mit Beschluss vom 03.02.2022 zum Aktenzeichen VG 1 L 24/22 den Eilantrag eines Stadtverordneten der Stadt Guben vom 27.01.2022 abgelehnt, der Zutritt zu den Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung und ihrer Ausschüsse begehrte, ohne die sog. „3-G-Regel“ (geimpft, genesen oder getestet) einhalten zu müssen.

Aus der Pressemitteilung des VG Cottbus vom 03.02.2022 ergibt sich:

Diese Regelung war von der Stadtverordnetenversammlung auf einen Dringlichkeitsantrag des Bürgermeisters am 15. Dezember 2021 beschlossen worden.

Zur Begründung der Entscheidung hat die Kammer im Wesentlichen ausgeführt: Dem Eilantrag könne nur entsprochen werden, wenn der angefochtene Beschluss mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtswidrig sei. Die vom Antragsteller geltend gemachten formellen und materiellen Fehler des Beschlusses könnten im Eilverfahren jedoch nicht festgestellt werden, insbesondere spreche mehr dafür als dagegen, dass der Hauptverwaltungsbeamte der Stadt Guben die Dringlichkeit einer Entscheidung hinreichend begründet habe. Die Stadtverordnetenversammlung dürfte auch funktionell zuständig gewesen sein und die behauptete Unverhältnismäßigkeit der Entscheidung sei weder hinreichend dargelegt noch ersichtlich.

Der Beschluss kann mit der Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg angefochten werden.