Das Landesarbeitsgericht Berlin hat mit Urteil vom 24.03.2022 zum Aktenzeichen 21 Sa 1313/21 entschieden, dass die Tätigkeit eines oder einer Polizeiangestellten im Objektschutz gründliche Fachkenntnisse im Sinne der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1b der Anlage 1a zum Ersten Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften – (BAT-/BAT-O) zur Voraussetzung hat.
Nach § 22 Absatz 2 S. 1 und S. 2 BAT-O ist der Angestellte in die Vergütungsgruppe einzugruppieren, deren Tätigkeitsmerkmale die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit ausmacht.
Dies ist gegeben, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen.
Maßgeblicher Bezugspunkt für die Eingruppierung ist der Arbeitsvorgang in Form seines Arbeitsergebnisses.