Das Gericht der Europäischen Union hat am 09.06.2021 zum Aktenzeichen T-302/19 und T-303/19 die Rechtsakte des Rates von 2019, mit denen das gegen den ehemaligen Präsidenten der Ukraine, Herrn Viktor Yanukovych, und seinen Sohn, Herrn Oleksandr Yanukovych, verhängte Einfrieren von Geldern verlängert wurde, für nichtig erklärt.
Aus der Pressemitteilung des EuGH Nr. 96/21 vom 09.06.2021 ergibt sich:
Der Rat hat nicht dargetan, dass in den dieser Verlängerung zugrunde liegenden Strafverfahren, die die ukrainischen Behörden gegen diese Personen führen, die Verteidigungsrechte und das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz beachtet wurden.
Nach der Niederschlagung der Demonstrationen auf dem Unabhängigkeitsplatz in Kiev (Ukraine) im Februar 2014 erließ der Rat der Europäischen Union im März 2014 restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, darunter Herrn Viktor Fedorovych Yanukovych, Präsident der Ukraine zum Zeitpunkt dieser Demonstrationen, und seinen Sohn, Herrn Oleksandr Viktorovych Yanukovych, einen ukrainischen Geschäftsmann. Diese Maßnahmen, mit denen das Einfrieren der Gelder der betroffenen Personen angeordnet wurde, wurden gegen die beiden Männer ursprünglich für die Dauer eines Jahres angeordnet, weil sie in der Ukraine Gegenstand von Ermittlungen wegen der Beteiligung an Straftaten im Zusammenhang mit der Veruntreuung öffentlicher Gelder der Ukraine und des illegalen Transfers dieser Gelder in das Ausland waren.
Im März 2015 verlängerte der Rat die restriktiven Maßnahmen gegen die beiden Männer um ein Jahr mit der Begründung, dass sie Gegenstand strafrechtlicher Verfolgung seitens der ukrainischen Behörden wegen der Veruntreuung öffentlicher Gelder oder Vermögenswerte seien. Das Gericht der Europäischen Union erklärt mit Urteilen vom 15. September 201l (T-346/14 und T-348/14 „Yanukovych/Rat und Yanukovych/Rat“) diese Rechtsakte vom März 2014 für nichtig, soweit sie die beiden in Rede stehenden Personen betrafen, und wies ihre Klagen ab, was u. a. die Rechtsakte vom März 2015 betraf. Der Gerichtshof wies mit Urteilen vom 19. Oktober 2017 (C-598/16 P und C-599/16 P „Yanukovych/Rat und Yanukovych/Rat“) die Rechtsmittel zurück, die die beiden Männer gegen die Urteile des Gerichts eingelegt hatten.
Im März 2016, 2017 und 2018 verlängerte der Rat die restriktiven Maßnahmen gegen die beiden in Rede stehenden Personen um jeweils ein Jahr mit der Begründung, dass sie Gegenstand strafrechtlicher Verfolgung seitens der ukrainischen Behörden u. a. wegen der Veruntreuung öffentlicher Gelder oder Vermögenswerte seien. Diese Maßnahmen wurden vom Gericht systematisch für nichtig erklärt (EuG, Urt. v. 11.07.2019 verbundene Rechtssachen T-244/16 und T-285/17 und verbundene Rechtssachen T-245/16 und T-286/17 „Yanukovych/Rat und Yanukovych/Rat“ EuG, Urt. v. 24.09.2019 – T-300/18 und T-301/18 „Yanukovych/Rat und Yanukovych/Rat“).
Im März 2019 wurde die Anwendung der restriktiven Maßnahmen gegen die beiden Männer aus denselben Gründen wie denen, die den Rechtsakten von 2018 zugrunde lagen, ein weiteres Mal um ein Jahr verlängert. In den vorliegenden Rechtssachen vor dem Gericht bestreiten die beiden Männer die Rechtmäßigkeit dieses Vorgehens.
In seinen heutigen Urteilen weist das Gericht darauf hin, dass der Rat restriktive Maßnahmen zwar auf die Entscheidung einer Behörde eines Drittstaats stützen kann, die dafür zuständig ist, ein Strafverfahren wegen der Veruntreuung öffentlicher Gelder dieses Staates einzuleiten und durchzuführen, er sich jedoch vergewissern muss, dass diese Behörde die Verteidigungsrechte und das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz beachtet. In diesem Kontext muss der Rat in dem Rechtsakt, mit dem die restriktiven Maßnahmen verhängt werden, erkennen lassen, dass er geprüft hat, dass die in Rede stehende Entscheidung der Behörde des Drittstaats unter Beachtung der genannten Rechte erlassen wurde.
Hierzu stellt das Gericht fest, dass der Rat in den Rechtsakten von 2019 die Gründe genannt hat, weshalb er der Auffassung war, dass die Entscheidung der ukrainischen Behörden, die Strafverfahren gegen die beiden betroffenen Personen einzuleiten und durchzuführen, unter Beachtung ihrer Verfahrensrechte erlassen worden sei.
In Bezug auf die Stichhaltigkeit dieser Begründung stellt das Gericht fest, dass der Rat eine Reihe gerichtlicher Entscheidungen, die sich auf die genannten Strafverfahren beziehen, als Teil der Tatsachengrundlage, die die Beibehaltung der fraglichen restriktiven Maßnahmen rechtfertigen, berücksichtigt hat. Allerdings hat der Rat nicht dargetan, dass er diese Entscheidungen tatsächlich geprüft hat und dass er daraus den Schluss ziehen konnte, dass der Wesensgehalt der Verfahrensrechte der betreffenden Personen beachtet worden war. Zudem hat der Rat nicht erläutert, inwiefern diese Entscheidungen zeigten, dass diese Rechte von der ukrainischen Justizverwaltung im Kontext der Eröffnung und Durchführung der oben genannten Strafverfahren beachtet wurden. Jedenfalls kann mit diesen Entscheidungen, die sich in den allgemeineren Rahmen der in Rede stehenden Strafverfahren einfügen, für sich genommen nicht belegt werden, dass die in Rede stehenden Strafverfahren unter Beachtung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz eröffnet und durchgeführt wurden.
Außerdem hebt das Gericht hervor, dass der Rat, falls eine Person wie in den vorliegenden Verfahren seit mehreren Jahren wegen derselben von der Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine geführten Vorermittlungen Gegenstand restriktiver Maßnahmen ist, prüfen muss, ob die ukrainischen Behörden das Recht dieser Person auf ein Verfahren binnen angemessener Frist beachtet haben, bevor er beschließt, ob diese Maßnahmen ein weiteres Mal zu verlängern sind oder nicht. Somit hätte der Rat zumindest die Gründe angeben müssen, weshalb er davon ausgehen durfte, dass das Recht der betreffenden Personen, dass ihre Sache innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, beachtet wurde. Andernfalls kann nicht der Schluss gezogen werden, dass der Rat anhand der Gesichtspunkte, über die er beim Erlass der angefochtenen Rechtsakte verfügte, prüfen konnte, ob die Entscheidung der ukrainischen Justizverwaltung, die in Rede stehenden Strafverfahren einzuleiten und durchzuführen, unter Beachtung dieses Rechts erlassen und umgesetzt wurde.
Daher stellt das Gericht fest, dass nicht festgestellt werden kann, dass sich der Rat vor dem Erlass der angefochtenen Rechtsakte vergewissert hat, dass die ukrainische Justizverwaltung die Verteidigungsrechte und das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz der fraglichen Personen im Rahmen der in Rede stehenden Strafverfahren beachtet hat. Demzufolge hat der Rat dadurch, dass er beschlossen hat, die Namen der beiden betreffenden Männer auf der Liste der Personen, gegen die restriktive Maßnahmen erlassen wurden, zu belassen, einen Beurteilungsfehler begangen. Infolgedessen hebt das Gericht die angefochtenen Rechtsakte auf, soweit sie Herrn Fedorovych Yanukovych und Herrn Viktorovych Yanukovych betreffen.