Das Oberlandesgericht Celle hat am 23.06.2021 zum Aktenzeichen 14 U 186/20 zu einem Verkehrsunfall bei Stau auf der bevorrechtigten Fahrspur der Autobahn entschieden.
Aus der Pressemitteilung des DAV VerkR Nr. 27/2021 vom 20.10.2021 ergibt sich:
Auch bei einem Stau auf der Autobahn hat der Verkehr auf der Fahrbahn Vorrang. Wer sich einfädeln möchte, muss im Zweifel warten. Tut er dies nicht, haftet der Einfahrende bei einem Unfall.
Bei einem Stau auf der Autobahn fuhr der Kläger mit seinem Ferrari auf der Einfädelspur. Da der Verkehr auf der Autobahn stand, stellte er sich mit seinem Fahrzeug in eine kleine Lücke vor einen Lkw. Dabei überfuhr er auch eine durchgezogene Linie. Als der Lkw anfuhr, wurde der Ferrari stark beschädigt. Außergerichtlich zahlte die Versicherung des Lkw-Halters 50% des Schadens. Der Kläger wollte jedoch 100% Schadensersatz bekommen und klagte.
Die Klage blieb ohne Erfolg.
Die Beklagten hatten sogar die Ansprüche des Klägers übererfüllt. Das Gericht war der Meinung, dass die alleinige Schuld beim Kläger liege. Wegen der erhöhten Betriebsgefahr des Lkw müsse der Beklagte nur zu 25% haften.
Grundsätzlich sei der Einfahrende auf einer Autobahn wartepflichtig. Es dürfe niemand gefährdet oder behindert werden. Auch im Stop and Go-Verkehr oder beim Stau gilt das Vorfahrtsrecht derjenigen, die bereits auf der Autobahn sind. Grundsätzlich hätte der Lkw-Fahrer auch darauf vertrauen dürfen, dass kein Fahrzeug direkt vor seinem nicht einsehbaren Bereich einfährt. Vor allem nicht, dass der Kläger eine durchgezogene Linie überfährt.