Das Landgericht Köln hat mit Urteil vom 09.02.2021 zum Aktenzeichen 5 O 112/19 entschieden, dass die Stadt Köln nicht für Schäden haftet, die dem Jetskifahrer bei dem missglückten Versuch eines Feuerwehrmannes entstanden sind, der von dem Wassermotorrad auf ein havariertes Sportboot übersteigen wollte und dadurch den Jetski zum Kentern brachte.
Aus der Entscheidung des Monats des LG Köln von Februar 2021 ergibt sich:
Der Kläger war mit seinem Jetski im Mai 2018 auf dem Rhein unterwegs und kam der Feuerwehr zur Hilfe, die gemeinsam mit weiteren Rettungskräften ein vom Anlieger des Bootshauses „Alte Liebe“ führerlos abgetriebenes und sich in den Leinen und Ankerketten des Bootshauses der Universität Köln verfangenes Sportboot bergen wollte. Der Kläger erklärte sich bereit, einen Feuerwehrmann zu dem havarierten Boot zu bringen, der es sichern sollte. Bei der Durchführung dieses Manövers kenterte der Jetski. Der Kläger und der Feuerwehrmann fielen ins Wasser und mussten selbst gerettet werden.
Der Kläger behauptet, der Feuerwehrmann, der vom Jetski auf das Sportboot habe steigen wollen, habe den Jetski durch sein unsachgemäßes Manöver zum Kentern gebracht. Der Kläger sei erst nach 40-50 Sekunden wieder aufgetaucht, weil er sich in dem Astwerk unter Wasser verfangen habe. Daher habe auch die Schwimmweste, die er trug, nichts genutzt. Durch seinen Sturz ins Wasser habe er verschiedene persönliche Gegenstände verloren. Er habe Stauchungen, Prellungen und Zerrungen an den Ellbogen, am Knie und am Daumen und Schnittwunden an den Füßen erlitten.
Der Kläger verlangt von der Stadt Köln ein Schmerzensgeld i.H.v. 8.000,00 € sowie weiteren Schadensersatz für materielle Schäden i.H.v. 38.850,00 € und seine Rechtsanwaltsgebühren.
Die Stadt Köln lehnt die Zahlung von Schadensersatz ab. Sie behauptet, der Kläger sei durch einen selbstverschuldeten Fahrfehler gekentert. Er sei mit seiner Schwimmweste nur höchstens 10-15 Sekunden unter Wasser gewesen, habe sich dann aber an seinem Jetski festhalten können und sei den Rhein abwärts getrieben. Dem Kläger sei zumindest überwiegendes Mitverschulden anzulasten
Das Landgericht entschied nun, dass dem Kläger kein Schadensersatzanspruch gegen die Stadt Köln zustehe.
Ein Anspruch leite sich nach Ansicht der Richter nicht aus dem Brand-und Katastrophenschutzgesetz NRW ab. Danach ist jemand zu entschädigen, der bei einem Schadensereignis Hilfe leistet. Erwachsene Personen sind danach zur Hilfeleistung auf Anordnung der Einsatzleitung verpflichtet. Auch sind nach diesem Gesetz dringend benötigte Hilfsmittel auf Anordnung zur Verfügung zu stellen. Allerdings habe auf dem Rhein weder ein Unglücksfall noch ein öffentlicher Notstand, der durch ein Naturereignis, eine Explosion oder ein ähnliches Vorkommnis verursacht worden wäre, vorgelegen.
Das havarierte Sportboot sei führerlos rheinabwärts getrieben, weil der Schiffsführer sich beim Versuch des Festmachens verletzt habe. Spätestens, als das Sportboot in den Leinen und Ankerketten des Universitätsbootshauses festgekommen war, sei keine unmittelbare Gefahr mehr von dem Boot ausgegangen. Es habe einfach befestigt werden müssen, bis sich der Eigentümer selbst um die Bergung hätte kümmern können.
Dem Kläger stehe auch kein Anspruch aus Amtshaftungsgrundsätzen gegen die Stadt Köln zu. Zwar muss die Feuerwehr dafür Sorge tragen, dass Leib und Leben Dritter geschützt und Beschädigungen bei Rettungseinsätzen vermieden werden. Aber einerseits habe der Kläger aus eigenem Entschluss seine Hilfe angeboten, obwohl dies eigentlich gar nicht erforderlich gewesen wäre. Und andererseits sei der Jetski auch erst bei dem Versuch des Feuerwehrmannes, auf das Sportboot zu springen, gekentert. Dem Feuerwehrmann könne dabei keine schuldhafte Amtspflichtverletzung vorgeworfen werden. Er habe sich mit den Besonderheiten eines Jetski nicht ausgekannt und sich in der Situation auf die Erfahrungen und Kenntnisse des Klägers verlassen müssen, der als einer der erfahrensten und sichersten Jetskifahrer in ganz Nordrhein-Westfalen gilt. In der vor dem Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme konnte nicht geklärt werden, dass der Feuerwehrmann den Anweisungen des Klägers zuwidergehandelt habe. Nach Angaben der Zeugen habe der Kläger gar keine konkreten Instruktionen gegeben. Er habe dem Feuerwehrmann lediglich zugerufen, dass er jetzt springen könne. Soweit der Feuerwehrmann dann noch gezögert habe, sei ihm kein Vorwurf zu machen, wenn er erst den richtigen Moment habe abwarten wollen.
Dem Feuerwehrmann könne auch kein Verschuldens- oder Fahrlässigkeitsvorwurf gemacht werden. Unter den konkreten Umständen stelle es keinen Verstoß gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt dar, wenn er sich in dem Bemühen, auf das Boot zu springen, ohne den Kläger und sich selbst zu gefährden, von dem Jetski abstößt, während der Kläger zur Stabilisierung Gas gegeben hat. Erst durch das ungünstige Zusammenwirken beider Einflüsse habe der Jetski die Stabilität verloren und sei gekentert.
Schließlich ist das Landgericht der Ansicht, dass dem Kläger als erfahrenen Jetskifahrer bewusst gewesen sei, dass ein Restrisiko bei diesem gefährlichen Rettungsmanöver mit einer unerfahrenen Person verbleibt. Daher habe er eine Haftungsbeschränkung zumindest in Kauf genommen.