Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 10.07.2018 zum Aktenzeichen VI ZR 225/17 entschieden, dass eine Bitte zur Bewertung eine unzulässige Werbe-Mail darstellt, deren Unterlassung der Kunde verlangen kann.
Im konkreten Fall hat ein Online-Händler mit der Rechnung, welcher er seinem Kunden per E-Mail sandte, eine Bitte zu einer Bewertung im Internet verbunden. Der Kunde fühlte sich dadurch unzulässig beworben und klagte und erhielt Recht vor dem Bundesgerichtshof.
Die Bundesrichter führten aus, dass die Zusendung einer Bitte um Bewertung per E-Mail nur dann ausnahmsweise zulässig sein kann, wenn bereits bei der Erhebung der E-Mail-Adresse des Kunden (und bei jeder weiteren Verwendung) nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 UWG ein klarer und deutlicher Hinweis darauf erfolgt ist, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann.
Die Richter stellten grundsätzlich fest, dass die Verwendung von elektronischer Post für die Zwecke der Werbung ohne Einwilligung des Empfängers grundsätzlich einen Eingriff in seine geschützte Privatsphäre und damit in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht darstellt, deren Unterlassung der Kunde begehren kann.
Eine Bewertungsbitte in einer E-Mail fällt nach den Bundesrichtern auch dann unter den Begriff der (Direkt-)Werbung, wenn mit der E-Mail die Übersendung einer Rechnung für ein zuvor gekauftes Produkt erfolgt.
Dem Verwender einer E-Mail-Adresse zu Werbezwecken nach Abschluss einer Verkaufstransaktion ist es zumutbar, bevor er auf diese Art mit Werbung in die Privatsphäre des Empfängers eindringt, diesem – wie es die Vorschrift des § 7 Abs. 3 UWG verlangt – die Möglichkeit zu geben, der Verwendung seiner E-Mail-Adresse zum Zwecke der Werbung zu widersprechen – ansonsten ist der Eingriff grundsätzlich rechtswidrig und kann vom Kunden, dessen E-Mail derart verwendet wird, abgemahnt werden.
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. vertritt Sie bei Abmahnungen.