Eindeutige Bestimmbarkeit als Voraussetzung für Wirksamkeit einer inhalts- und zeitdynamischen Bezugnahmeklausel

28. August 2021 -

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 28.04.2021 zum Aktenzeichen 4 AZR 229/20 entschieden, dass Voraussetzung für die Wirksamkeit einer inhalts- und zeitdynamischen Bezugnahmeklausel die eindeutige Bestimmbarkeit der in Bezug genommenen Tarifnormen ist.

Dies ist bei der Bezugnahme auf mehrere Tarifwerke solange zu bejahen, wie diese inhaltsgleich sind.

Entfällt die Bestimmbarkeit, weil zuvor übereinstimmende Tarifwerke verschiedener Gewerkschaften zu einem späteren Zeitpunkt aufgrund nachfolgender tariflicher Vereinbarungen inhaltlich voneinander abweichen und kann dieser Bezugnahmeklausel keine Kollisionsregelung entnommen werden, hat dies lediglich den Wegfall der Dynamik der Verweisungsklausel zur Folge.

Die Klausel bleibt jedoch nach wie vor wirksam.