Einbürgerungsbewerber: Klärung der Identität in Ausnahmefällen auch ohne amtliche Ausweispapiere

24. September 2020 -

Das Bundesverwaltungsgericht hat am 23.09.2020 zum Aktenzeichen 1 C 36.19 entschieden, dass die Klärung der Identität eines Einbürgerungsbewerbers im Sinne des § 10 Absatz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes in Fällen, in denen feststeht, dass amtliche Ausweispapiere nicht vorgelegt oder zumutbar vom Einbürgerungsbewerber beschafft werden können, auch auf andere Art, insbesondere durch Vorlage nichtamtlicher Dokumente, erfolgen kann.

Aus der Pressemitteilung des BVerwG Nr. 53/2020 vom 23.09.2020 ergibt sich:

Die Klägerin ist nach ihren Angaben chinesische Staatsangehörige tibetischer Volkszugehörigkeit. Sie habe als Kleinkind Aufnahme in ein tibetisches Nonnenkloster gefunden und sei dort ordiniert worden. Ihr Name sei ihr Ordinationsname; ihren Geburtsnamen kenne sie nicht. Sie wisse nicht, wer ihre Eltern seien und ob sie weitere Familienangehörige habe. Ihr Geburtsdatum sei von den Nonnen geschätzt worden. Ein staatliches Identitätsdokument habe sie nie besessen. Ob sie in China offiziell registriert sei, wisse sie nicht. Nach Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erteilte ihr die Ausländerbehörde zuletzt eine Niederlassungserlaubnis. Im September 2016 beantragte sie ihre Einbürgerung in den deutschen Staatsverband unter Hinnahme ihrer Mehrstaatigkeit. Zum Nachweis ihrer Identität reichte sie eine Bescheinigung des Klosters, eine Geburtsbestätigung des Büros des Repräsentanten Seiner Heiligkeit des Dalai Lama und eine Bestätigung des Vereins der Tibeter in Deutschland e.V. ein. Antrag und Widerspruch blieben erfolglos.
Das Verwaltungsgericht hatte ihre Klage abgewiesen. Eine Einbürgerung in den deutschen Staatsverband scheide aus, da ihre Identität nicht geklärt sei. Lägen ein gültiger und anerkannter ausländischer Pass oder ausländischer Passersatz nicht vor, so könne die Identität nur durch andere geeignete amtliche Dokumente nachgewiesen werden.

Das BVerwG hat den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Nach Auffassung des BVerwG dient das Einbürgerungserfordernis geklärter Identität gewichtigen Sicherheitsbelangen und der Prüfung der weiteren Einbürgerungsvoraussetzungen. Zugleich müsse einem bis zur Grenze der Unzumutbarkeit umfassend mitwirkenden Einbürgerungsbewerber aber die ihm abverlangte und obliegende Klärung seiner Identität auch objektiv möglich sein. Diese Belange seien durch ein Stufenmodell zum Ausgleich zu bringen. Zuvörderst und im Regelfall sei für den Nachweis der Identität des Einbürgerungsbewerbers die Vorlage eines Passes oder eines anerkannten Passersatzpapieres erforderlich. Ausnahmefällen objektiv bestehender Beweisnot sei in dem durch diese gebotenen Umfang durch eine abgestufte Erweiterung der zur Identitätsklärung zuzulassenden Nachweismittel Rechnung zu tragen; diese müssten ein in sich schlüssiges und glaubhaftes Vorbringen des Einbürgerungsbewerbers zu seiner Person und dem Unvermögen zur Beibringung aussagekräftigerer Dokumente stützen. Könne mithin ein Pass oder ein Passersatzpapier nicht vorgelegt oder zumutbar beschafft werden, seien für den Nachweis andere geeignete amtliche Urkunden zuzulassen, bei deren Ausstellung die Richtigkeit der Verbindung von Person und Name überprüft worden sei. Seien auch solche Dokumente für den Einbürgerungsbewerber zumutbar nicht zu erreichen oder reichten sie zur Identitätsklärung für sich allein nicht aus, könne – allein oder ergänzend – hierfür auch auf andere aussagekräftige Beweismittel, insbesondere auf die Vorlage sonstiger amtlicher und nichtamtlicher Urkunden oder auf Zeugenaussagen Dritter zurückgegriffen werden. Sei auch dies dem Einbürgerungsbewerber objektiv nicht möglich und seien alle Möglichkeiten einer Ermittlung von Amts wegen ausgeschöpft, könnten in besonderen Ausnahmefällen zur Klärung der Identität auf einer letzten Stufe auch im Rahmen einer Gesamtwürdigung eines schlüssigen und glaubhaften Vorbringens allein die Angaben des Einbürgerungsbewerbers zu seiner Person Grundlage einer behördlichen oder gerichtlichen Überzeugungsbildung sein.