Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 23.09.2020 zum Aktenzeichen 5 AZR 193/19 entschieden, dass die durch landesgesetzliche Regelung erfolgende Einbeziehung der den Beamten im Landesdienst aufgrund gesetzlicher Regelung zustehenden Sonderzahlungen in die monatlichen Beamtenbezüge bei einer arbeitsvertraglichen Bezugnahme, nach der sich die Bruttomonatsvergütung des Arbeitnehmers dynamisch nachbeamtenrechtlichen Besoldungsregelungen richtet, nicht zu einer Erhöhung des Bruttomonatsentgelts führt, wenn der Arbeitnehmer zuvor nach anderen arbeitsvertraglichen oder kollektivrechtlichen Regelungen eine Sonderzahlung erhalten hat und diese auch weiter erhält.
Die Parteien streiten über Arbeitsvergütung. Hinsichtlich der Vergütung verweist der Arbeitsvertrag der Parteien aus dem Jahr1985 auf die Beamtenbezüge des Landes, die Besoldungstabellen der LBO A. In Ziffer 4 des Arbeitsvertrages heißt es: „Für Ihre Tätigkeit erhalten Sie eine monatliche Bruttovergütung nach der Gehaltsgruppe LBO A 12 / 3 , … . Weiterhin erhalten Sie ein Weihnachts- und Urlaubsgeld sowie Vermögenswirksame Leistungen nach den Bestimmungen der Betriebsvereinbarungen des TÜV Rheinland.“ Der Kläger bezog zuletzt eine monatliche Bruttovergütung entsprechend der Besoldungsgruppe A 15Erfahrungsstufe 12 LBesG NRW. Zusätzlich zu seiner Monatsvergütung erhielt er jährlich eine Sonderzahlung, zuletzt auf Grundlage eines zwischen dem Arbeitgeberverband Dienstleistungsunternehmen (ar.di) e.V. und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) am 01 . 06 . 2015 für den Bereich „Kraftfahrprüfwesen“ geschlossenen Tarifvertrags. Das Gesetz über die Gewährung einer Sonderzahlung an Beamte, Richter und Versorgungsempfänger für das Land Nordrhein-Westfalen wurde ab 01 . 01 . 2017 aufgehoben. Gleichzeitig wurde die bisherige Sonderzahlung auf 12 Teile aufgeteilt und in die monatlichen Bezüge integriert. Die damit zum 01 . 01 . 2017 einhergehende Erhöhung der monatlichen Vergütung hat die Beklagte nicht an den Kläger weitergegeben. Mit seiner Klage hat der Kläger im Rahmen eines Zahlungs- und eines Feststellungsantragsweitere Vergütung für die Zeit ab Januar 2017 verlangt. Er hat die Auffassung vertreten, aufgrund der im Arbeitsvertrag enthaltenen „Verweisung auf die Besoldungstabellen der LBO A“ habe er Anspruch auf eine Bruttomonatsvergütung unter Einbeziehung des „umgelegten“ Teils der Jahressonderzahlung. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klageabgewiesen. Auch die Revision des Klägers hat keinen Erfolg.
Der Kläger hat aus § 611 Abs. 1 BGB bzw. seit dem 01 . 04 . 2017 aus § 611a Abs. 2 BGB i.V.m. den vertraglichen Vereinbarungen keinen Anspruch auf Zahlung einer Vergütung unter Einrechnung der zum 01 . 01 . 2017 erfolgten, auf die Integration der vormaligen Sonderzahlung nach dem SZG-NRW zurückgehenden Erhöhung der monatlichen Beamtenbezüge. Das ergibt die
Auslegung der in Nr. 4 des Arbeitsvertrags enthaltenen Bezugnahmeregelung, auch wenn der Wortlaut der Regelung im Arbeitsvertrag ein solches Verständnis nicht eindeutig vorgibt. Die Klauseln enthalten zwar eine dynamische Verweisung auf die beamtenrechtliche Besoldungsentwicklung. Die Auslegung kann sich jedoch nicht auf die bloße Wortlautauslegung beschränken, in den Blick zu nehmen ist vielmehr auch der Kontext der Klausel. Für die Bestimmung der Reichweite der Dynamik ist deshalb zu berücksichtigen, dass die Parteien in Nr. 4 des Arbeitsvertrags für Weihnachts-, Urlaubsgeld sowie vermögenswirksame Leistungen eine gesonderte Regelung getroffen haben. Ansprüche auf solche Leistungen sollen sich entsprechend nicht nach den für Beamte im Land Nordrhein-Westfalen geltenden Regelungen, sondern nach dem bei der Beklagten bestehenden Regelungsregime richten. Dies bringt zweifelsfrei zum Ausdruck, dass die Bezugnahme auf die LBesOA NRW zwar eine „beamtengleiche“ Vergütung bewirken soll, dieser „Gleichlauf“ aber lediglich hinsichtlich der regulären monatlichen Bezüge, nicht jedoch für eine Sonderzahlung gelten soll, wie sie Beamten im Land Nordrhein-Westfalen zuletzt bis 31.12.2016 nach dem SZG-NRW neben den Grundbezügen zustand. Eine Gleichstellung in Bezug auf die Entwicklungen der im Besoldungsrecht geregelten Sonderzahlungen sieht der Arbeitsvertrag gerade nicht vor. Dass sich die Höhe der Vergütung des Klägers seit dem 01.01.2017 nicht mehr unmittelbar aus den maßgeblichen Anlagen zum LBesG NRW ablesen lässt, sondern es hierfür einer „Herausrechnung“ der auf die umgelegte Sonderzahlung entfallenden Beträge bedarf, ist Folge der Ausgestaltung der vertraglichen Vergütungsregelung und steht ihrer Auslegung im dargestellten Sinne nicht entgegen. Die arbeitsvertragliche Regelung ist mit dieser Auslegung weder wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot noch aus anderen Gründen unwirksam.
Wollte man die Bezugnahmeklausel dahin verstehen, dass sie auch die zum 01.01.2017 erfolgte Erhöhung der monatlichen Beamtenbezüge erfasst, wäre dies vor dem Hintergrund des vertraglichen Regelungskonzepts nicht interessengerecht. Der Kläger, der unstreitig weiterhin – zuletzt nach Maßgabe tarifvertraglicher Regelungen – eine Jahressonderzahlung zusätzlich zu seiner monatlichen Bruttovergütung beanspruchen kann, erführe hierdurch auf das Jahr bezogen eine Steigerung seines Entgelts, während sich bei einem Beamten durch die Einbeziehung der Sonderzahlung in die monatlichen Bezüge die Höhe der Jahresbezüge in der Besoldungsgruppe LBesO A 15 / 12 NRW nicht verändert hat. Rein wirtschaftlich betrachtet würde dem Kläger eine Sonderzahlung letztlich doppelt zufließen. Dass ein solches Ergebnis der vertraglichen Vergütungsregelung zuwiderliefe, liegt nach Auffassung des 5. Senats auf der Hand