Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 23.02.2022 zum Aktenzeichen 25 Sa 1472/20 entschieden, dass der Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis für die Abführung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages nach §§ 28d, 28e SGB IV verantwortlich ist.
Dazu gehört auch die richtige Berechnung und Abführung der Kranken-, Arbeitslosen-, Pflege- und. Nach § 28g SGB IV hat der Arbeitgeber dabei einen Anspruch gegen den Arbeitnehmer auf den von ihm zu tragenden Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. Diesen Anspruch kann der Arbeitgeber nur durch Abzug vom Arbeitsentgelt geltend gemacht werden.
Die Abführung von Beiträgen zur Sozialversicherung begründet einen besonderen Erfüllungseinwand. Es bedarf keiner Aufrechnung und damit auch keiner Beachtung der Pfändungsfreigrenzen nach §§ 394 BGB, 850 ff. ZPO.
Die Erfüllungswirkung tritt nur nicht ein, wenn für den Arbeitgeber auf Grund der für ihn zum Zeitpunkt des Abzugs bekannten Umstände eindeutig erkennbar gewesen ist, dass eine Verpflichtung zum Abzug nicht besteht.
Nach § 28g Satz 3 SGB IV darf ein unterbliebener Abzug nur bei den drei nächsten Lohn– oder Gehaltszahlungen nachgeholt werden, danach nur dann, wenn der Abzug ohne Verschulden des Arbeitgebers unterblieben ist. Bei verspäteter Gehaltszahlung und -abrechnung handelt es sich nicht um ein Unterbleiben von Abzügen im Sinne des § 28g SGB IV, das zu einem Nachholverbot führen könnte
Die Umlage wird nach § 64 Abs. 6 Satzung VBL grundsätzlich in dem Moment fällig, in dem das zusatzversorgungspflichtige Entgelt dem Pflichtversicherten zufließt.
Die Fälligkeit der Beträge kann aber frühestens mit der Begründung der Pflichtversicherung eintreten. Ohne das Bestehen einer Pflichtversicherung besteht noch keine Beitragspflicht. Die Pflichtversicherung beginnt nach § 27 Abs. 1 S. 1 Satzung VBL erst mit Eingang der Anmeldung des Arbeitnehmers und zwar mit dem Zeitpunkt, der auf der Anmeldung als Versicherungsbeginn angegeben ist.
Die Tatsache, dass die Pflicht, Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung zu zahlen, den Arbeitnehmer später getroffen hat, stellt keinen ersatzfähigen Schaden dar.