Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 30.09.2019 zum Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 63/17 entschieden, dass es für die anwaltliche Prägung des Arbeitsverhältnisses entscheidend ist, dass die anwaltliche Tätigkeit den Kern oder Schwerpunkt der Tätigkeit darstellt, mithin das Arbeitsverhältnis durch die anwaltliche Tätigkeit beherrscht wird.
Aus den „Nachrichten aus Berlin Nr. 23/2019“ der Bundesrechtsanwaltskammer vom 20.11.2019 ergibt sich:
Ein Anteil von 65% anwaltlicher Tätigkeit liege am unteren Rand des für eine anwaltliche Prägung des Arbeitsverhältnisses Erforderlichen, so der BGH.
Dies hat der BGH in einem Urteil entschieden, welches die Voraussetzungen der Zulassung als Syndikusrechtsanwältin oder –rechtsanwalt, insbesondere das Erfordernis der anwaltlichen Prägung der Tätigkeit gem. § 46 Abs. 3 BRAO betrifft.
Der BGH hat auf die Berufung des Beigeladenen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs Stuttgart abgeändert und die Klage abgewiesen.
Damit bestätigt der BGH seine bisherige Rechtsprechung, dass eine anwaltliche Prägung von mindestens 60%, zeitweise eher 70% der Tätigkeit ausreichend sei (im konkret entschiedenen Fall waren es 65%). Mit zwei weitere Feststellungen ergänzt der BGH seine bisherige Rechtsprechung. Eine Gesamtvertretungsbefugnis sei nicht zwingend erforderlich; auch das selbstständige Führen von Verhandlungen lasse auf eine Vertretungsbefugnis schließen. Ausdrücklich verweist der BGH hierbei auf das zur früheren Rechtslage herausgegebene Merkblatt der Deutschen Rentenversicherung Bund. Verhandlungen mit dem Betriebsrat seien in diesem Kontext als verantwortliches Auftreten nach außen i.S.v. § 46 Abs. 3 Nr. 4 BRAO anzusehen, denn der Betriebsrat habe eigene Rechte und Zuständigkeiten.