Stellen Sie sich vor, Sie haben ein Restaurant in guter Lage, viele Stammgäste und vielleicht sogar Außensitzplätze. Dann kommt Ihr Nachbar auf die Idee sein Haus zu sanieren, zu dämmen, neu zu streichen oder zu verändern. Das Ganze geht mit Baugerüst, Absperrungen, Krach, Geruch, Schmutz und vielem weiteren einher, was dazu führt, dass sich keiner mehr in Ihr Restaurant verirrt. Das ist nicht nur ärgerlich für Sie, sondern führt oft zu großen Umsatzeinbußen. Sie haben jedoch Rechte und Ansprüche.
Wird nämlich durch Bauarbeiten auf einem Nachbargrundstück der Betrieb eines Restaurants gestört, so kann dem Restaurantbetreiber ein Anspruch auf Entschädigung zustehen. Dabei richtet sich die Höhe der Entschädigung nach dem Ertragsverlust.
Konkret haben Sie einen Anspruch auf Entschädigung aus § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB, denn durch die Baumaßnahmen ist die ortsübliche Benutzung des Restaurantbetriebs durch eine nachhaltige Behinderung des Kontakts nach außen unzumutbar beeinträchtig. Ihre Restaurantgäste werden nämlich durch die Baustelle abgeschreckt. Zudem ist es oft für ortsunkundige nicht ersichtlich, dass sich hinter der Baustelle ein Restaurant befindet. Angesichts der Dauer der Zugangsbeschränkung. sowie der fehlenden Einflussmöglichkeit des Restaurantbetreibers auf die Dauer und Intensität der Beeinträchtigung ist die Zumutbarkeitsgrenze deutlich überschritten, so dass Sie Ansprüche haben.
Die Richter haben darauf hingewiesen, dass grundsätzlich kein schutzwürdiges Vertrauen darauf besteht, dass sich Verkehrsverhältnisse durch Straßenbau und Straßenveränderungen nicht verändern. Wenn jedoch der private Nachbar Bauarbeiten durchführt, so steht dies nicht im öffentlichen Interesse. Solche Bauarbeiten müssen Sie als Restaurantbetreiber mit gewinnbringendem Betrieb nicht ohne jeden Ausgleich hinnehmen.
Die Höhe der Entschädigung ermittle sich nach den tatsächlichen Umsatzveränderung zum Vorjahr; meist wird dies durch einen Sachverständigen festgestellt.
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. vertritt Unternehmer die durch Baustellen Umsatzeinbußen erlitten haben.