Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 26.02.2019 zum Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 49/18 entschieden, dass ein Beamter nicht gleichzeitig Rechtsanwalt sein kann.
Die Klägerin wurde am 12. Januar 2001 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Seit dem 1. Dezember 2007 unterrichtete sie als Angestellte im Teilzeitverhältnis an der D. Hochschule … in R. . Mit Wirkung vom 1. Juli 2012 wurde sie in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen und übernahm eine volle Professorenstelle. Seit dem 1. Juli 2017 ist sie Beamtin auf Lebenszeit. Einen Verzicht auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft lehnt sie ab.
Mit Bescheid vom 12. Juni 2016 widerrief die Beklagte die Zulassung der Klägerin gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO. Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte unter Hinweis auf § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO zurück. Die Klage gegen den Widerrufsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist erfolglos geblieben. Nunmehr beantragt die Klägerin die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.
Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt zum Beamten auf Lebenszeit ernannt wird und nicht auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet. Rechtsanwälte, die im Rahmen eines Lehrauftrags unterrichten oder prüfen, sind im Unterschied zur Klägerin nicht Beamte auf Lebenszeit, so dass ein Widerruf der Zulassung nach § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO nicht in Betracht kommt. Der Wortlaut des Gesetzes ist hinreichend deutlich. Der Gesetzgeber stellt in § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO aus Gründen der Klarheit und Rechtssicherheit auf den beamtenrechtlichen Status ab, nicht auf das dem Rechtsanwalt dabei übertragene Amt und seine inhaltliche Vereinbarkeit oder Unvereinbarkeit mit dem Beruf des Rechtsanwalts
Die Verfolgung des wichtigen Gemeinwohlbelangs einer funktionierenden Rechtspflege rechtfertigt es, bereits den Status eines auf Lebenszeit ernannten Staatsbeamten zum Anlass für einen zwingenden Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu nehmen. Das deutsche Recht verbietet einem Hochschullehrer nicht, zugleich als Rechtsanwalt tätig zu werden. Es lässt dies zur Sicherung der Stellung des Rechtsanwalts als unabhängigem Organ der Rechtspflege nur nicht im Beamtenverhältnis zu, welches den Rechtsanwalt zu besonderer Treue gegenüber dem Staat verpflichtet und damit seine Unabhängigkeit gefährden würde.