Das Landgericht hat mit Urteil vom 05.05.2022 zum Aktenzeichen 5 O 245/21 entschieden, dass dem Kläger ein Schmerzensgeld i.H.v. 150,00 € sowie die Rechtsanwaltskosten in entsprechender Höhe zustehen.
Aus der Entscheidung des Monats Mai 2022 des LG Köln ergibt sich:
Der Kläger hielt sich mit seiner Partnerin am Stöckheimer See in dem dortigen Naturschutzgebiet auf, als er von drei Außendienstmitarbeitern der Stadt Köln angesprochen wurde. Die Mitarbeiter des Außendienstes wollten die Personalien des Klägers feststellen, um Verstöße gegen das Betretungsverbot in diesem Naturschutzgebiet zu ahnden. Zwischen dem Kläger und einem Mitarbeiter kam es zu einem Gerangel, in dessen Verlauf der Kläger auf sein Gesäß fiel. Die Polizei und der Rettungswagen kamen. Der Kläger konnte allerdings später mit dem Fahrrad nach Hause fahren.
Der Kläger behauptet, der Mitarbeiter habe ihn grundlos mit der Hand gegen die Schulter gestoßen. Dadurch sei er gestürzt. Er habe Prellungen am Gesäßmuskel und Ellbogen erlitten und erhebliche Schmerzen beim Gehen und Liegen, vor allem beim Sitzen gehabt. Die vielen Besucher des Sees hätten die ganze Auseinandersetzung verfolgt, was für ihn beschämend gewesen sei.
Er verlangt daher von der Stadt Köln die Zahlung von 1.000,00 € Schmerzensgeld sowie die Übernahme der vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten.
Die Stadt Köln behauptet, der Kläger und seine Lebensgefährtin hätten sich der Kontrolle entziehen wollen. Der Kläger habe die Mitarbeiter des Ordnungsamtes wüst beschimpft und habe im Gegenteil versucht, die Bediensteten anzugreifen und mit der Faust in Richtung des einen Mitarbeiters geschlagen. Dieser habe ihn nur auf Abstand halten wollen.
Das Landgericht hat nun entschieden, dass dem Kläger ein Schmerzensgeld i.H.v. 150,00 € sowie die Rechtsanwaltskosten in entsprechender Höhe zustehen.
Nach der Beweisaufnahme war das Gericht nicht davon überzeugt, dass der Stoß des Klägers von dem einen Mitarbeiter durch Notwehr gedeckt war. Grundsätzlich treffe die Stadt nämlich die Amtspflicht, die nach allgemeinem Deliktsrecht bestehenden Eingriffsverbote zu beachten. Dass der Mitarbeiter vom Ordnungsamt im Zuge der durchgeführten Kontrolle und damit als Amtsträger in Ausübung eines öffentlichen Amtes dem Kläger einen Stoß versetzt habe, sei zwischen den Parteien unstreitig. Streitig sei der Anlass dafür. Die insoweit beweisbelastete Stadt Köln habe in der Beweisaufnahme nicht nachweisen können, dass der Mitarbeiter angegriffen worden sei und nur habe verhindern wollen, dass der Kläger ihn schlägt. Die beiden Bediensteten der Stadt Köln hätten bei ihrer Zeugenvernehmung den behaupteten Angriff durch den Kläger so unterschiedlich geschildert, dass das Gericht sich keine Überzeugung habe bilden können, dass eine Notwehrsituation vorgelegen hat.
Die Lebensgefährtin habe demgegenüber angeben können, dass der Kläger die Mitarbeiter des Ordnungsamtes zwar abfällig beschimpft habe, aber nicht auf diese zugegangen sei.
Infolge des Sturzes habe der Kläger eine Prellung der linken Gesäßhälfte erlitten. Dies stelle eine leichte Verletzung dar, für die ein Schmerzensgeld von 150,00 € angemessen sei. Zu berücksichtigen sei nämlich auch, dass die schädigende Handlung aus einer verbalen Auseinandersetzung hervorgegangen sei, an deren Entstehung der Kläger durch sein Verhalten maßgeblich beigetragen habe. Er sei zur Angabe seiner Personalien verpflichtet gewesen und hätte sich nicht abfällig über die Bediensteten äußern dürfen.