Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Urteil vom 13.03.2018 zum Aktenzeichen 26 U 4/18 entschieden, dass das Ärztebewertungsportal Jameda eine Bewertung, die falsche Tatsachen beinhaltet, entfernen muss.
Auf www.jameda.de können Patienten ihre Ärzte bewerten.
Im konkreten Fall stellte eine ehemalige Patientn über eine Zahnärztin eine Bewertung ein, in der die Patientin ausführte, dass sie vor einer Behandlung von der betreffenden Zahnärztin nicht aufgeklärt worden sei. Damit warf die Patientin ihrer Zahnärztin einen schweren Fehler vor, der sowohl berufsrechtlich, als auch zivilrechtlich und sogar strafrechtliche Folgen für die Zahnärztin haben könnte.
Das Gericht hat den Sachverhalt geprüft und dazu insbesondere die vorgelegte Behandlungsdokumentation der Zahnärztin geprüft. Darin war eine Aufklärung der Patientin dokumentiert. Damit war die Tatsachenbehauptung der Patientin über ihre Zahnärztin falsch.
Auch nach den Nutzungsbedingungen von Jameda ist es nicht zulässig, falsche Behauptungen in Bewertungen aufzustellen.
Die Zahnärztin verlangte von Jameda deshalb die Löschung der betreffenden Bewertung.
Jameda weigerte sich und wurde letztlich verklagt.
Die Richter führten nun aus, dass die Bewertung mit der offensichtlich falschen Tatsachenbehauptung zu entfernen ist.
Die Richter stellten fest, dass es Jameda untersagt ist, die Bewertung mit der Tatsachenbehauptung, dass die Zahnärztin ihre Patienten vor der Behandlung nicht aufkläre, nicht veröffentlicht werden darf.
Jameda wird deshalb die bestreffende Bewertung löschen und entfernen müssen.
Die Richter stellten fest, dass die Zahnärztin es nicht hinnehmen müsse, dass ihr ein derartiger schwerer Verstoß wahrheitswidrig in einer veröffentlichten Bewertung auf der Internetplattform vom Jameda unterstellt wird.
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. vertritt Ärzte im Berufsrecht!