Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 20. Februar 2018 zum Aktenzeichen VI ZR 30/17 entschieden, dass es ein Arzt nicht hinnehmen muss, auf der Internetadresse www.jameda.de (Arztsuche- und Arztbewertungsportal) mit einem Profil abgebildet zu sein, bei welchem Patienten Bewertungen über den Arzt abgeben können.
Die Richter in Karlsruhe führten aus, dass Jameda kein „neutraler“ Informationsmittler ist, sondern zwischen Basis-Profilen und Premium-Profilen – für welche Ärzte Geld bezahlen müssen – hinreichend deutlich unterscheidet und dies dem Internetuser nicht deutlich macht. Die Richter des BGH stellten insbesondere darauf ab, dass das Angebot von Jameda kein Informationsangebot ist, sondern allein der werbefinanzierten Interessen des Unternehmens Jameda dient.
Dieses Werbeangebot von Jameda führt dazu, dass diese Webseite kein „neutraler“ Informationsmittler ist, sondern ein Werbeangebot für das sich Jameda nicht auf das Grundrecht der Meinungs- und Medienfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 10 EMRK) berufen kann, sondern im Gegenteil der Schutz der dort genannten Ärzte an ihren personenbezogenen Daten (Recht auf informationelle Selbstbestimmung, Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK) überwiegt.
Damit haben Ärzte ein überwiegendes „schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Speicherung“ ihrer Daten (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG) auf Jameda und somit einen Anspruch auf Löschung des dortigen Profils. Und mit der Profil-Löschung können auch keine Bewertungen von Patienten für diesen Arzt mehr vorgenommen werden.
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. vertritt Sie im Berufsrecht der Ärzte!