Das Bundesarbeitsgericht hat mir Urteil vom 21. März 2018 zum Aktenzeichen 7 AZR 590/16 entschieden, dass ein Arbeitgeber einem Betriebsratsmitglied eine höhere Abfindung anbieten darf, um diesen „loszuwerden“.
Im konkreten Fall wollte ein Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit einem Betriebsratsmitglied unter Berufung auf verhaltensbedingte Gründe außerordentlich kündigen. Das tat der Arbeitgeber sodann auch. Der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer verständigen sich aber auf die Zahlung einer hohen Abfindung.
Anschließend klagte der ehemalige Arbeitnehmer mit der Begründung, der außergerichtliche Aufhebungsvertrag mit einer hohen Abfindung zu seinen Gunsten sei eine unzulässige Begünstigung des gekündigten (ehemaligen) Betriebsratsmitglieds, § 78 Satz 2 BetrVG. Ziel des Arbeitnehmers war es, den Aufhebungsvertrag nachträglich zu Fall zu bringen, um einen Weiterbeschäftigungsanspruch geltend machen zu können.
Die Klagen des ehemaligen Arbeitnehmers blieben in allen Instanzen erfolglos; zuletzt auch vor dem Bundesarbeitsgericht. Die dortigen Bundesrichter führten aus, dass nach § 78 Satz 2 BetrVG Mitglieder des Betriebsrats wegen ihrer Betriebsratstätigkeit weder benachteiligt noch begünstigt werden dürfen. Vereinbarungen, die hiergegen verstoßen, sind nach § 134 BGB nichtig. Durch den Abschluss eines Aufhebungsvertrags wird das Betriebsratsmitglied allerdings regelmäßig nicht unzulässig begünstigt. Soweit die Verhandlungsposition des Betriebsratsmitglieds günstiger ist als die eines Arbeitnehmers ohne Betriebsratsamt, beruht dies auf dem in § 15 KSchG und § 103 BetrVG geregelten Sonderkündigungsschutz.
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. vertritt Arbeitgeber in Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht!