Das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein hat am 07.06.2021 zum Aktenzeichen 3 MB 6/21 bestätigt, dass das schleswig-holsteinische Kommunalrecht nach durchgeführtem Bürgerentscheid keinen Eilrechtsschutz, sondern nur die Klagemöglichkeit vorsieht.
Aus der Pressemitteilung des OVG SH vom 08.06.2021 ergibt sich:
Hintergrund des Verfahrens sind vier Bürgerentscheide, die in der Gemeinde Strande am 27. September 2020 zur Abstimmung standen. Die Antragsteller im jetzt entschiedenen Beschwerdeverfahren – zwei Strander Bürger – vertraten die Bürgerbegehren „Ankerplatz bleibt Grünfläche/Park“ (betrifft Bürgerentscheid 1) und zur „Errichtung eines multifunktionalen Gemeinschaftshauses auf dem Grundstück Auwiese“ (betrifft Bürgerentscheid 3). Die Gemeinde Strande hatte die gegenläufigen Bürgerentscheide 2 („Ankerplatz wird mit Bürgerhaus für Touristik, Kunst und Ehrenamt bebaut“) und 4 („Schaffung von barrierefreiem und seniorengerechtem Mietwohnraum auf dem Grundstück Auwiese“) zur Abstimmung gestellt und für diese eine Mehrheit erzielt. Mit einer beim Verwaltungsgericht anhängigen Klage (Az. 6 A 358/20) begehren die Antragsteller die Feststellung der Ungültigkeit der Abstimmung über die Bürgerentscheide. Im einstweiligen Rechtsschutz wollten sie erreichen, der Gemeinde Strande aufzuerlegen, die Bürgerentscheide 2 und 4 vorläufig nicht zu vollziehen, bis über die Klage rechtskräftig entschieden ist.
Das Oberverwaltungsgericht hat nun die Beschwerde gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen und klargestellt, dass es bei der Überprüfung der Abstimmung nach einem Bürgerentscheid allein um eine objektive Rechtsprüfung und nicht um die Gewährung subjektiven Rechtsschutzes geht, weshalb die Antragsteller nicht antragsbefugt seien. Es gelten die Regeln des Wahlprüfungsverfahrens nach dem Gemeinde- und Kreiswahlgesetz sowie der Gemeinde- und Kreiswahlordnung entsprechend. Diese sähen ein Klageverfahren, nicht jedoch einstweiligen Rechtsschutz vor. Einstweiliger Rechtsschutz nach der Verwaltungsgerichtsordnung setze wiederum eine mögliche Verletzung in subjektiven eigenen Rechten voraus, die hier nicht in Betracht käme. Denn ebenso wie Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertretern kein Recht auf ordnungsgemäße Durchführung des Verfahrens zum Erlass gemeindlicher Entscheidungen zustehe, hätten die an einem Bürgerbegehren/einem Bürgerentscheid teilnehmenden Bürgerinnen und Bürger kein subjektives Recht auf ordnungsgemäße Durchführung des Bürgerentscheids. Die gerichtliche Überprüfung sei vielmehr dem verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren vorbehalten, das eine spezielle und abschließende Rechtsschutzmöglichkeit darstelle.
Die von den Antragstellern im einzelnen gerügten Fehler im Vorfeld und bei Durchführung der Abstimmung waren deshalb nicht Gegenstand der Entscheidung über die Beschwerde im Eilrechtsschutzverfahren.
Der Beschluss ist unanfechtbar.