Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt in Magdeburg hat am 05.10.2021 zum Aktenzeichen 3 R 186/21 in einem Normenkontrollverfahren einen Eilantrag gegen die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in Schulen sowie gegen die verpflichtende Durchführung von Testungen auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 als Voraussetzungen zur Teilnahme am Schulunterricht abgelehnt.
Aus der Pressemitteilung des OVG SA Nr. 11/2021 vom 08.10.2021 ergibt sich:
Rechtsgrundlage für die Maßnahmen sind § 14 Abs. 6 und 8 der Vierzehnten Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt vom 16. Juni 1021 (GVBl. LSA S. 302), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. September 2021 (GVBl. LSA S. 484) – im Folgenden: 14. SARS-CoV-2-EindV.
Der Senat hat den Eilantrag der beiden Antragsteller, bei denen es sich um schulpflichtige Kinder handelt, im Wesentlichen mit folgender Begründung abgelehnt:
Der Verordnungsgeber habe – entsprechend der im Zeitpunkt des Inkrafttretens der angegriffenen Regelungen maßgeblichen Fassung des Infektionsschutzgesetzes – zurecht die sogenannte 7-Tage-Inzidenz anstelle der aktuell maßgeblichen 7-Tage-Hospitalisierungsrate zugrunde gelegt. Nach dem seinerzeit vorliegenden Inzidenzwert sei der Verordnungsgeber nach wie vor berechtigt gewesen, den Zutritt zum Schulgelände nur Schülern zu gestatten, die sich einem Selbsttest unter Aufsicht unterziehen und ein negatives Testergebnis vorweisen können. Die erhobenen Einwände gegen das Infektionsschutzgesetz, der Rechtsgrundlage der hier streitigen Verordnung, verfingen nicht. Die Testpflicht sei auch verhältnismäßig. Es sei zu berücksichtigen, dass gegenwärtig für Kinder unter 12 Jahren keine Impfempfehlung bestehe und auch ein Großteil der älteren Kinder und Jugendlichen bislang nicht geimpft sei. Auch würden derzeit fast alle Infektionen durch die sog. Delta-Variante des Corona-Virus verursacht, die leichter übertragbar sei. Die abweichende Praxis ist anderen Ländern zwinge den Verordnungsgeber nicht dazu, ebenfalls von sämtlichen Schutzmaßnahmen Abstand zu nehmen. Im Hinblick auf den gebotenen Schutz der besonders hochwertigen Rechtsgüter des Lebens und der Gesundheit seien die mit der Testpflicht verbundenen Beeinträchtigungen als geringer einzustufen.
Auch die von den Antragstellern beanstandete Maskenpflicht begegne keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Es handele sich hierbei um eine das regelmäßige Testen der Schüler ergänzende Maßnahme zur Kontrolle des Infektionsgeschehens. Nicht zuletzt werde die Eingriffsintensität der Maskenpflicht in der Schule dadurch erheblich abgesenkt, dass diese nicht durchgängig und überall bestehe. So müsse insbesondere in Unterrichtsräumen und im Freien keine Maske getragen werden.
Der Beschluss ist rechtskräftig.