Das Verwaltungsgericht des Saarlandes in Saarlouis hat mit Beschluss vom 14.03.2022 zum Aktenzeichen 6 L 172/22 den Antrag zweier Notfallsanitäter auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zurückgewiesen, mit dem diese die Feststellung der Nichtgeltung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht gemäß § 20a Abs. 1 IfSG in ihrem Fall begehrt haben.
Aus der Pressemitteilung des VG Saarland vom 14.03.2022 ergibt sich:
Nach der Vorschrift des § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 IfSG müssen die in bestimmten Einrichtungen oder Unternehmen des Gesundheitswesens und der Pflege tätigen Personen ab dem 15. März 2022 geimpft oder genesen sein. Bis zum Ablauf des 15. März 2022 haben Sie daher der Leitung der Einrichtung oder des Unternehmens einen Impf- oder Genesenennachweis oder aber ein ärztliches Zeugnis über das Bestehen einer medizinischen Kontraindikation vorzulegen. Der Impf- oder Genesenennachweis muss den Anforderungen des § 2 Nr. 3 und 5 COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung entsprechen, wobei die Verordnung ihrerseits zur Konkretisierung der Anforderungen an den Nachweis auf die auf den Internetseiten des Paul-Ehrlich-Instituts und des Robert Koch-Instituts veröffentlichten Vorgaben verweist.
Hiergegen haben sich die Antragsteller mit ihrem Eilantrag gewandt und geltend gemacht, dass die Vorschrift des § 20a Abs. 1 IfSG das aus Art. 20 Abs. 3 GG abgeleitete Bestimmtheitsgebot und Gebot der Normenklarheit verletze sowie gegen die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG, die körperliche Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG verstoße.
Dieser Auffassung ist das Gericht nicht gefolgt und hat hierzu darauf hingewiesen, dass bereits das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 10.02.2022 (Az: 1 BvR 2649/21) festgestellt habe, dass die Einführung einer einrichtungs- und unternehmensbezogenen Impf- und Nachweispflicht in § 20a IfSG, als solche keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken begegne.
Zwar habe das Bundesverfassungsgericht Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der in § 20a IfSG gewählten gesetzlichen Regelungstechnik geäußert, weil der Gesetzgeber zunächst auf die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung verweise, die ihrerseits aber dann zur Konkretisierung der Anforderungen an den vorzulegenden Impf- oder Genesenennachweis auf Internetseiten des Paul-Ehrlich-Instituts und des Robert Koch-Instituts verweise. Die Klärung der insoweit bestehenden Zweifel müsse allerdings dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
Nach der bei insoweit bestehenden offenen Erfolgsaussichten einer -von den Antragstellern noch nicht erhobenen- Klage vorzunehmenden umfassenden Folgen- und Interessenabwägung müssten die Interessen der Antragsteller, von der einrichtungsbezogenen Impfpflicht vorläufig verschont zu bleiben und bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache weiterhin ungeimpft als Notfallsanitäter im Rettungsdienst tätig sein zu können, hinter den schwerwiegenden öffentlichen und privaten Interessen an einer Eindämmung des Infektionsgeschehens in den in § 20a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 IfSG benannten Einrichtungen und Unternehmen des Gesundheitswesens und der Pflege zurücktreten.
Nachdem der Scheitelpunkt der fünften Welle der COVID-19-Pandemie zunächst überschritten schien, sei nach dem wöchentlichen Lagebericht des Robert Koch-Instituts (RKI) vom 10.03.2022 derzeit wieder ein Anstieg der COVID-19-Fälle zu beobachten. Insbesondere steige die Zahl der Ausbrüche in Alten- und Pflegeheimen an. Es herrsche weiterhin ein sehr hoher Infektionsdruck in der Bevölkerung. Die 7-Tage-Inzidenz betrage nach den Angaben des RKI (Stand 14.03.2022) im Bund 1.543,0, im Saarland sogar 1.925,9. Die Infektionswahrscheinlichkeit insbesondere von ungeimpften Personen sei weiterhin sehr groß und damit einher gehe ein entsprechendes hohes Gefährdungspotenzial gerade für vulnerable Personen. Es bestehe nämlich eine erhöhte Gefährdung, dass die in den in § 20a Abs. 1 IfSG genannten Einrichtungen und Unternehmen tätigen Personen, sofern diese -wie die Antragsteller- nicht geimpft seien, sich mit dem Coronavirus infizieren und sie dann das Virus auf vulnerable Personen, die sich grundsätzlich nur eingeschränkt selbst gegen eine Infektion schützen könnten und die zudem auf die Inanspruchnahme der Leistungen, die die der Gesundheit und Pflege dienenden Einrichtungen und Unternehmen im Sinne des § 20a Abs. 1 IfSG erbringen würden, ganz überwiegend angewiesen seien, übertragen würden. Damit wiederum sei für vulnerable Personen, die sich grundsätzlich leichter infizierten, weil bei ihnen -auch im Falle einer Impfung- ein von vornherein reduzierter und im Laufe der Zeit schneller abnehmender Immunschutz bestehe, ein erhöhtes Risiko verbunden, schwer oder gar tödlich zu erkranken. Diesen hohen gesundheitlichen Risiken vulnerabler Personen stehe kein vergleichbar hohes Gesundheitsrisiko der Antragsteller im Falle einer Impfung gegenüber. Schwerwiegende Nebenwirkungen oder gravierende Folgen, die über die durch die Verabreichung des Impfstoffes induzierte Immunantwort hinausgingen, seien nach derzeitigem Kenntnisstand sehr selten.