Das Verwaltungsgericht Darmstadt hat mit Beschluss vom 24.05.2023 zum Aktenzeichen 6 L 1246/23.DA im vorläufigen Rechtsschutzverfahren dem Eilantrag eines Antragstellers, der im Einzugsgebiet des Veranstaltungsorts wohnt und die Festsetzung bestimmter Lärmgrenzwerte durch die Wissenschaftsstadt Darmstadt begehrt, teilweise stattgegeben. Hinsichtlich eines weiteren Antragstellers hat es den Eilantrag abgelehnt.
Aus der Pressemitteilung des VG Darmstadt vom 26.05.2023 ergibt sich:
Dabei gibt das Gericht der Antragsgegnerin klarstellend auf, durch entsprechende Anordnung gegenüber dem beigeladenen Veranstalter sicherzustellen, dass die Lärmimmissionspegel vor der Wohnung des Antragstellers zu 1. die in der Freizeitlärmrichtlinie der LAI (Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz) niedergelegten Grenzwerte für „seltene Veranstaltungen mit hoher Standortgebundenheit oder sozialer Adäquanz und Akzeptanz“ nicht überschreiten. Zwar hat sich die Antragsgegnerin nach ihrem Vortrag in der gegenüber der Beigeladenen erlassenen Ordnungsverfügung an den Grenzwerten aus der Freizeitlärmrichtlinie orientiert. Das Gericht beanstandet jedoch, dass die vom Veranstalter einzuhaltenden Grenzwerte in der genannten Ordnungsverfügung der Stadt nicht ausdrücklich aufgeführt werden, sodass es an einer Durchsetzbarkeit der Einhaltung der Grenzwerte mangelt. Soweit der Antragsteller zu 1. im Übrigen für den Fall der Zuwiderhandlung die Androhung eines Ordnungsgeldes beantragt hat, hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt.
Gegen den Beschluss können die Beteiligten innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde zum Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel einlegen.
Das Verfahren trägt das Aktenzeichen