Das Verwaltungsgericht Saarlouis hat mit Beschluss vom 02.04.2020 zum Aktenzeichen 2 L 115/20 im Verfahren um die Besetzung der Direktorenstelle der Landesmedienanstalt Saarland (LMS) den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, dem Präsidenten des Landtags des Saarlandes die Ernennung der am 15.01.2020 zur neuen Direktorin der LMS gewählten CDU-Abgeordneten zu untersagen, zurückgewiesen.
Aus der Pressemitteilung des VG Saarlouis vom 03.04.2020 ergibt sich:
Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die Wahl der Direktorin der LMS durch den Landtag des Saarlandes einer gerichtlichen Überprüfung am Maßstab des Art. 33 Abs. 2 GG dahingehend, ob der nach Eignung, Befähigung und Leistung beste Bewerber ausgewählt worden sei, nicht zugänglich sei. Die maßgebliche Wahlentscheidung des Landtages bewege sich außerhalb rechtlicher Bewertungskategorien und bedürfe auch keiner Begründung. Dies resultiere schon aus dem Wesen der Wahl als einer freien, nur den Bindungen des Gesetzes und des Gewissens unterworfenen Entscheidung und schließe es aus, dieselben rechtlichen Grenzen wie etwa bei der Besetzung einer beamtenrechtlichen Beförderungsstelle zu setzen.
Die gerichtliche Kontrolle habe sich auf die Prüfung zu beschränken, ob die der Wahlentscheidung vorausgehenden Verfahrensschritte, soweit sie die von Art. 33 Abs. 2 GG gewollte Bestenauslese sicherstellen sollen, Beachtung gefunden hätten und frei von Verfahrensfehlern seien. Hierzu gehöre auch zu prüfen, ob Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass unsachgemäße oder willkürliche Erwägungen angestellt worden seien, und ob die Gewählte die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Berufung in das Wahlamt erfülle. Diese rechtlichen Anforderungen hat das Gericht als erfüllt angesehen. Die Stelle sei in Einklang mit § 5 Abs. 1 Satz 1 SBG ausgeschrieben worden und ein Verfahrensfehler bei Durchführung der Wahl nicht ersichtlich.
Die frühzeitige öffentlichkeitswirksame Nominierung der Gewählten für das Amt der Direktorin der LMS durch die CDU-Landtagsfraktion mit Presseerklärung vom 28.10.2019 stelle keinen Verstoß gegen den Grundsatz des chancengleichen Zugangs zu einem öffentlichen Amt dar. Es habe sich lediglich um einen unverbindlichen Vorschlag gehandelt, welcher den üblichen parlamentarischen Prozess der Organisation der erforderlichen Mehrheit im Landtag in Gang habe setzen sollen. Das Recht auf chancengleichen Zugang zum Amt sei dadurch hinreichend gewahrt worden, dass alle Abgeordneten über die Bewerber informiert worden seien und die Wahl in geheimer Abstimmung erfolgt sei. Der Verzicht auf eine spezielle medienjuristische und medientechnische Qualifizierung von Bewerbern bereits in der Stellenausschreibung stelle keine Verletzung von Rechten aus Art. 33 Abs. 2 GG dar. Insgesamt könne nicht festgestellt werden, dass ein nicht hinreichend transparentes oder für die unterlegenen Bewerber diskriminierendes Auswahlverfahren durchgeführt worden sei. Der streitige Gesichtspunkt der richtigen Amtszeit sei für die Bewerber nicht mit subjektiven Rechten verbunden.
Auch wenn es durchaus diskussionswürdig erscheine, ob es zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit sinnvoll sei, die Direktorin/den Direktor der LMS ebenso wie in Rheinland-Pfalz durch ein pluralistisch zusammengesetztes Gremium wählen zu lassen, dränge sich eine Verfassungswidrigkeit der Regelungen über die Wahl der Direktorin/des Direktors der LMS durch den Landtag des Saarlandes nicht auf.
Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten binnen zwei Wochen die Beschwerde an das OVG Saarlouis zu.