Das Verwaltungsgericht Magdeburg hat mit Beschluss vom 07.03.2022 zum Aktenzeichen 1 B 48/22 MD einen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichteten Antrag, mit dem sich der Antragsteller gegen die Verkürzung des Genesenenstatus gewandt hat, abgelehnt.
Aus der Pressemitteilung: des VG Magdeburg Nr. 4/2022 vom 10.03.2022 ergibt sich:
Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzte voraus, dass sowohl der geltend gemachte Anordnungsanspruch als auch der Anordnungsgrund (die Eilbedürftigkeit) glaubhaft gemacht werde. Nehme die begehrte vorläufige Anordnung aber bereits die Hauptsacheentscheidung vorweg (also die Prüfung etwa in einem Klageverfahren), dann könne die Regelung nur ergehen, wenn der Antragsteller neben überwiegenden Erfolgsaussichten mit seinem Begehren – der Beibehaltung des Genesenenstatus über 6 Monate – schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss eines Hauptsacheverfahrens verwiesen werden müsste.
Dass ihm ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung besonders schwerwiegende Nachteile drohten, habe der Antragsteller indes nicht glaubhaft gemacht.
Das Gericht hat sich dabei auch damit auseinandergesetzt, dass mit Beschluss vom 16.02.2022 der Bundeskanzler und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder einen Dreischritt der Öffnungen in Bereichen überregionaler oder grundsätzlicher Bedeutungen beschlossen hätten und die ersten beiden Öffnungsschritte in Sachsen-Anhalt bereits umgesetzt worden seien. Die am 04.03.2022 in Kraft getretene 16. SARS-CoV-2-EindV sehe – entsprechend dem Bund-Länder-Beschluss – weitere Öffnungen vor. Auch sei ab dem 20.03.2022 – so die Kammer weiter – davon auszugehen, dass alle tiefgreifenden Schutzmaßnahmen entfallen werden.
Der Genesenennachweis des Antragstellers gelte – auch bei der gerügten verkürzten Dauer von 90 Tagen – zumindest bis über den 20.03.2022 hinaus.
Allein der Umstand, dass verschiedene Gerichte im Rahmen von Einzelfallentscheidungen bei summarischer Prüfung von einer voraussichtlichen Verfassungswidrigkeit des § 2 Nr. 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung ausgingen, könne eine besondere Dringlichkeit der Entscheidung nicht begründen.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.