Der Thüringer Verfassungsgerichtshof in Weimar hat am 28.12.2020 zum Aktenzeichen VerfGH 118/20 entschieden, das in der Thüringer Verordnung zur Fortschreibung und Verschärfung außerordentlicher Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung von SARS-CoV-2 angeordnete Verbot von Alkoholausschank und Alkoholkonsum, die nächtliche Ausgangsbeschränkung sowie das Verbot von Verkauf und Verwendung von Pyrotechnik nicht vorläufig außer Vollzug zu setzen.
Aus der Pressemitteilung des Thür, VerfGH Nr. 19/2020 vom 28.12.2020 ergibt sich:
Die AfD-Fraktion stellte einen Eilantrag, Art. 1 §§ 3a, 3b und 6a der Thüringer Verordnung zur Fortschreibung und Verschärfung außerordentlicher Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 sowie zur Ergänzung der allgemeinen Infektionsschutzregeln vom 14.12.2020 bis zur Entscheidung in einem späteren Hauptsacheverfahren vorläufig außer Vollzug zu setzen.
Der VerfGH Weimar hat den Eilantrag abgelehnt.
Nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes aufgrund einer Abwägung der Folgen einer Außervollzugsetzung der Verordnung einerseits mit den Folgen einer Ablehnung des Antrags andererseits tritt das Interesse an der begehrten Außervollzugsetzung des Verbots von Alkoholausschank und Alkoholkonsum, der nächtlichen Ausgangsbeschränkung sowie der Verwendung von Pyrotechnik zurück. Die gerügten Grundrechtseingriffe seien mit Blick auf die von der Verordnung verfolgten Ziele eines effektiven Infektionsschutzes und des Schutzes von Leben und Gesundheit der Bevölkerung von eher geringem Gewicht und deshalb vorübergehend hinzunehmen.
Der Verfassungsgerichtshof hat sich zur Klarstellung veranlasst gesehen, dass das Verkaufsverbot von pyrotechnischen Gegenständen nicht für die Artikel der sog. Kategorie F1 (Wunderkerzen, Tischfeuerwerk u.ä.) gilt. Dagegen besteht seit 22.12.2020 ein bundesrechtliches Verbot der Überlassung von Pyrotechnik der Kategorie F2 im Jahr 2020, über das der Verfassungsgerichtshof mangels Zuständigkeit nicht entscheiden kann.