Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat mit Beschluss vom 21.05.2021 zum Aktenzeichen 6 B 36/21 dem Eilantrag eines Rinderzuchtunternehmens (Antragsteller) stattgegeben, der sich gegen eine vom Landkreis Emsland (Antragsgegner) verfügte Untersagung eines Rindertransportes nach Marokko richtete.
Aus der Pressmitteilung des VG Osnabrück Nr. 11/2021 vom 21.05.2021 ergibt sich:
In dem Beschluss hat das Gericht den Antragsgegner auch dazu verpflichtet, die vom Antragsteller vorgelegten Fahrtenbücher abzustempeln und den Transport damit abzufertigen. Damit kann der beantragte Transport stattfinden, sofern nicht vor dem Transport eine etwaig anderslautende Entscheidung des Nds. Oberverwaltungsgerichts ergehen sollte.
Der Antragsgegner hatte mit Verfügung vom 20.05.2021, die heute zugestellt wurde, den Antrag zur Abfertigung von 528 tragenden Zuchtrindern für den Export am 25., 26., 27. und 28.05.2021 (täglich 4 LKW) von Messingen (Samtgemeinde Freren) nach Marokko abgelehnt und den Transport aus tierschutzrechtlichen Gründen untersagt. Vorausgegangen war der Untersagungsverfügung ein Erlass des Nds. Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, mit dem das Ministerium dem Landkreis Emsland die Abfertigung des beantragten Transports verboten hat (s. Pressemitteilung des Ministeriums vom 20.05.2021).
Die Kammer führte zur Begründung ihrer stattgebenden Entscheidung aus, die vom Antragsgegner herangezogene Rechtsgrundlage aus dem Tierschutzgesetz (TierSchG) erfordere die konkrete Gefahr eines tierschutzrechtlichen Verstoßes. Der angefochtene Bescheid enthalte jedoch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Rinder in Marokko nicht entsprechend dem nationalen Tierschutzstandard gehalten werden können. Dies darzulegen sei aber Aufgabe der Tierschutzbehörde. Es sei hingegen nicht Aufgabe des Transporteurs, den Nachweis zu erbringen, dass es in Marokko nicht zu tierschutzrechtlichen Verstößen komme. Hier werde im angefochtenen Bescheid nur pauschal auf die geografischen und klimatischen Verhältnisse in Marokko und die dortigen landwirtschaftlichen Strukturen verwiesen. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass die tragenden Rinder zum Zwecke einer tierschutzwidrigen Schlachtung/Schächtung exportiert würden. Denn bei dem Abnehmer in Marokko handele es sich um einen Molkereibetrieb.
Die Kammer gehe auch davon aus, dass die Voraussetzungen für die Abfertigung in Form der Stempelung des Fahrtenbuches vorlägen. Für derartig lange Tiertransporte sehe eine europäische Verordnung über den Schutz von Tieren beim Transport bestimmte Beförderungshöchstdauern, Ruhezeiten sowie Tränk- und Füttermöglichkeiten vor, die es einzuhalten gelte und die an Kontrollstellen auch überwacht würden. Der Antragsgegner sei aufgrund eigener fachlicher Prüfung der vorgelegten Fahrtenbücher selbst bereits davon ausgegangen, dass der Antragsteller diese Vorgaben einhalten werde, habe den Transport jedoch aufgrund des genannten ministeriellen Erlasses nicht abfertigen dürfen.
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig und kann binnen zwei Wochen nach Zustellung mit der Beschwerde vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht angefochten werden.