Das Verwaltungsgericht Augsburg hat mit Beschluss vom 05.02.2021 zum Aktenzeichen Au 9 E 21.178 einen Eilantrag abgelehnt, mit dem ein Antragsteller sich gegen die Untersagung des Betriebs eines von ihm in Buchenberg (Landkreis Oberallgäu) betriebenen Skilifts (Schlepplift) wendet.
Aus der Pressemitteilung des VG Augsburg vom 05.02.2021 ergibt sich:
Der Antragsteller beabsichtigt, den Skilift stundenweise an Familien zu vermieten und erhob daher am 29. Januar 2021 einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht Augsburg.
Nach der Vorschrift des § 11 Abs. 1 und 3 der 11. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (11. BayIfSMV) vom 15. Dezember 2020 ist das gewerbliche Angebot von Freizeitaktivitäten unter freiem Himmel untersagt. Gleiches gilt nach der 11. BayIfSMV für den Betrieb von Seilbahnen, zu denen auch der Betrieb von Skiliften zu zählen ist. Der Verordnungsgeber begründet die Untersagung von freizeitbezogenen Aktivitäten und des Seilbahnbetriebs mit dem weiterhin diffusen Infektionsgeschehen im Freistaat und dem Ziel, Kontakte zu verhindern und das Infektionsgeschehen abzuschwächen.
Der Antragsteller wendet sich gegen die sich unmittelbar aus der Verordnung ergebende Untersagung des Betriebs des Skilifts und begehrt vom Landratsamt Oberallgäu eine Duldung des Betriebs bzw. eine Ausnahmegenehmigung. Er trägt vor, der Schlepplift werde bereits von der 11. BayIfSMV nicht erfasst, da dort nur Unternehmungen im Ausflugsverkehr und im Zusammenhang mit touristischen Aktivitäten untersagt seien. Auch sehe die Planung des Antragstellers nur einen eng begrenzten Betrieb des Lifts vor. Er habe für den eingeschränkten Betrieb ein umfassendes Hygiene- und Sicherheitskonzept entwickelt. Die fortdauernde Untersagung führe zu einem erheblichen Umsatzverlust und verletze ihn in seinen Grundrechten.
Das Gericht lehnte den Eilantrag mit der Begründung ab, der Betrieb mit Vermietung des Skilifts stelle ein gewerbliches Freizeitangebot dar, das nach der 11. BayIfSMV nicht angeboten werden dürfe. Außerdem falle er unter das Verbot für den Betrieb von Seilbahnen, weil der von ihm betriebene Schlepplift nach den gesetzlichen Bestimmungen des Bayerischen Eisenbahn- und Seilbahngesetzes (BayESG) eine Seilbahn darstelle. Auch verfüge er für den Betrieb des Schlepplifts seit dem Jahr 2008 über eine seilbahnrechtliche Genehmigung.
Die Regelungen in der 11. BayIfSMV seien rechtlich nicht zu beanstanden. Die vorübergehende Schließung von Freizeitangeboten – wie dem Skilift des Antragstellers – stelle ein geeignetes und erforderliches Mittel zur Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus dar. Die Schließung trage zu einer Kontaktreduzierung im Freizeitbereich bei. Hieran ändere auch die vom Antragsteller beabsichtigte Begrenzung der Nutzerzahl oder das vorgelegte Hygiene- bzw. Sicherheitskonzept nichts. Entscheidend sei, dass geöffnete Sportanlagen unabhängig von der Frage des mit ihrem Betrieb einhergehenden Infektionsrisikos jedenfalls einen zusätzlichen Anlass für potentielle Besucher bieten können, sich in die Öffentlichkeit zu begeben, wobei sie nicht nur in der Sportanlage selbst, sondern auch auf dem Weg dorthin und nach dessen Verlassen in Kontakt zu anderen – möglicherweise infizierten – Personen kommen können. Auch eine Folgenabwägung zwischen den betroffenen Schutzgütern des Antragstellers und dem Schutzgut Leben und Gesundheit der Allgemeinheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ergebe, dass die vom Antragsteller dargelegten wirtschaftlichen Folgen derzeit hinter den Schutz von Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Menschen zurücktreten müssten.
Aus den genannten Gründen habe der Antragsteller deshalb auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung. Ob eine Ausnahmegenehmigung erteilt werde, stehe grundsätzlich im Ermessen der Behörde, die alle Belange abzuwägen habe. Hierbei sei insbesondere der Präzedenzcharakter einer derartigen Entscheidung zu berücksichtigen. Eine Zulassung des Skilifts des Antragsstellers würde zudem dem Gesamtkonzept des Verordnungsgebers, freizeitbezogene Aktivitäten weitgehend zu untersagen, zuwiderlaufen.
Gegen den Beschluss kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen Beschwerde beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingelegt werden.