Das Verwaltungsgerichts Braunschweig hat mit Beschluss vom 20.01.2021 zum Aktenzeichen 2 B 250/20 einen Eilantrag gegen die Baugenehmigung der Stadt Braunschweig zum Umbau der Braunschweiger Burgpassage abgelehnt.
Aus der Pressemitteilung des VG Braunschweig vom 04.02.2021 ergibt sich:
Im Juli 2020 erteilte die Stadt Braunschweig der zum Verfahren beigeladenen Immobiliengesellschaft die Genehmigung zum Umbau der Burgpassage. Durch die geplanten Baumaßnahmen soll im unteren Bereich der Passage eine neue „Burggasse“ mit einer neuen Ladenstraße entstehen, im oberen Bereich sind Wohnungen vorgesehen. Im Zuge der Baumaßnahmen soll der bereits vorhandene Südeingang zur Straße Hutfiltern/Damm in der unter Denkmalschutz stehenden Fassade des Gebäudes erhöht werden. Der Antragsteller ist Eigentümer eines Grundstücks auf der gegenüberliegenden Straßenseite. Er hat zur Begründung seines beim Verwaltungsgericht gestellten Eilantrages eine Reihe von Einwänden erhoben. Unter anderem befürchtet er, der vergrößerte Eingangsbereich werde im Brandfall zu einem „Schlot-Effekt“ führen: Das Feuer werde möglicherweise mit erheblicher Wucht durch das Tor gedrückt und die auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Gebäude erfassen. Außerdem seien die gesetzlichen Grenzabstandsvorschriften nicht eingehalten. Auch der Eingriff in die denkmalgeschützte Fassade verletze ihn in seinen Nachbarrechten.
Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass die Baugenehmigung nach der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung keine Rechte des Antragstellers verletzt. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die Baumaßnahme im Brandfall zu der vom Antragsteller befürchteten Ausbreitung des Feuers führt. Das Gericht verweist dazu auf die Stellungnahme eines Brandschutzgutachters, der unter Hinweis auf Brandversuche zu dem Ergebnis gekommen ist, im Brandfall würden Flammen nicht auf die gegenüberliegenden Grundstücke übergreifen. Der Antragsteller habe, so das Gericht weiter, keine Unterlagen vorgelegt, die eine andere Bewertung der Gefahrenlage erforderlich machen.
Das Gebäude, in dem der Eingangsbereich vergrößert werden soll, halte zwar den grundsätzlich vorgesehenen Mindestabstand zu den Gebäuden auf der gegenüberliegenden Straßenseite nicht ein. Die Stadt habe aber rechtmäßig von der gesetzlichen Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Abweichung von den Abstandsregelungen zuzulassen. Dabei habe sie insbesondere berücksichtigen dürfen, dass der Antragsteller mit seinem Gebäude selbst den Grenzabstand nicht einhält, dass sich an dem Grenzabstand durch das Bauvorhaben nichts ändert und dass zusätzliche Beeinträchtigungen vor allem im Hinblick auf die Belüftung und Belichtung des dem Antragsteller gehörenden Gebäudes nicht ersichtlich sind. Da der Antragsteller selbst den erforderlichen Grenzabstand in etwa gleichem Umfang nicht einhalte, könne er sich darüber hinaus auch nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (wegen unzulässiger Rechtsausübung) nicht auf den Abstandsverstoß berufen.
Auch der von der Stadt genehmigte Eingriff in die unter Denkmalschutz stehende Fassade, der mit der Erhöhung des Eingangs verbunden ist, verletze keine Rechte des Antragstellers. Auf Vorschriften des Denkmalschutzrechts könnten sich Nachbarn nur in engen Grenzen berufen, weil diese Regelungen grundsätzlich nicht dem Nachbarschutz dienten. So könne sich der Eigentümer eines Nachbargebäudes, das selbst – wie das Gebäude des Antragstellers – unter Denkmalschutz steht, zwar gegen eine Baumaßnahme an einem anderen Baudenkmal wenden. Allerdings setze dies voraus, dass die Baumaßnahme das Erscheinungsbild des dem Nachbarn gehörenden Baudenkmals erheblich beeinträchtigt. Diese engen Voraussetzungen seien hier nicht erfüllt.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Der Antragsteller kann dagegen Beschwerde beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg einlegen.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts über den Eilantrag ist am 20. Januar 2021 ergangen. Er liegt jetzt schriftlich vor und wurde den Verfahrensbeteiligten inzwischen zugeleitet.