Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes in Saarlouis hat mit Beschluss vom 16.04.2021 zum Aktenzeichen 2 B 95/21 einen Eilantrag eines Bürgers auf Außervollzugsetzung von Vorschriften zu Testpflichten in der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (VO-CP) zurückgewiesen.
Aus der Pressemitteilung des OVG Saarland Nr .16/2021 vom 19.04.2021 ergibt sich:
Der Antragsteller wehrte sich unter Berufung auf seine Grundrechte gegen Regelungen, nach denen er nur mit negativem Corona-Test beispielsweise Gastronomiebetriebe aufsuchen oder an kulturellen Veranstaltungen teilnehmen dürfe. Außerdem wandte er sich dagegen, dass er bei erhöhtem Infektionsgeschehen nur mit einem negativen Test Einkäufe über die Grundversorgung hinaus erledigen dürfe.
Sowohl bei einer prognostischen Beurteilung als auch bei einer Folgenbetrachtung ist nach Auffassung des Senats die beantragte vorläufige Aussetzung der Vollziehung von Vorschriften der geltenden Corona-Rechtsverordnung nicht gerechtfertigt. Ob die Verordnung eine ausreichende Rechtsgrundlage im Infektionsschutzgesetz (IfSG) des Bundes finde, könne dabei im vorliegenden Eilverfahren nicht ausreichend geklärt werden. Bei summarischer Überprüfung lasse sich aber kein Verstoß gegen höherrangiges Verfassungsrecht feststellen. Hinsichtlich des Grundrechts der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz) sei es ein geeignetes Mittel zur Eindämmung der Verbreitung des Virus Covid-19, dass die Nutzung von Kulturveranstaltungen, der Gastronomie und des Einzelhandels von der Vorlage eines negativen SARS-CoV-2-Tests abhängig gemacht werde. Die deutliche Ausweitung der Tests stelle nach dem von der Landesregierung verfolgten „Saarland-Modell“ einen ganz wesentlichen Baustein dar, um in verschiedenen Bereichen die Gewährleistung von bestimmten Grundfreiheiten zu ermöglichen. Auch stelle die gerügte Ungleichbehandlung von getesteten und ungetesteten Gästen und Kunden im Geschäfts- und Sozialleben voraussichtlich keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz) dar. Der sachliche Grund hierfür liege in dem erhöhten Schutz vor einer Infektionsgefahr, wenn ein negativer Test vorgelegt werde. Auch bei einer Folgenabwägung hätten die Interessen des Antragstellers hinter den schwerwiegenden öffentlichen und privaten Interessen an einer Eindämmung des immer noch dynamischen Infektionsgeschehens zurückzutreten.
Der Beschluss ist unanfechtbar.