Das Sächsische Oberverwaltungsgericht in Bautzen hat es mit Beschluss vom 30.03.2021 zum Aktenzeichen 3 B 83/21 und 3 B 82/21 in einem Normenkontrollverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (Eilverfahren) abgelehnt, die Testpflicht nach § 3a Abs. 2 Satz 1 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung (SächsCoronaSchVO) in der seit dem 08.03.2021 geltenden Fassung vorläufig außer Vollzug zu setzen.
Aus der Pressemitteilung des Sächs. OVG Nr. 10/2021 vom 31.03.2021 ergibt sich:
Nach § 3a Abs. 2 Satz 1 SächsCoronaSchVO sind alle Beschäftigten und Selbstständigen mit direktem Kundenkontakt seit dem 15. März 2021 verpflichtet, einmal wöchentlich eine Testung auf das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Die Tests sind vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer kostenfrei zur Verfügung zu stellen.
Gegen diese Regelung hatte sich der Inhaber einer Apotheke gewandt und die rechtswidrige Einschränkung seiner Berufsfreiheit und seines Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit geltend gemacht.
Der für das Infektionsrecht zuständige Senat ist dem Vorbringen des Antragstellers nach summarischer Prüfung nicht gefolgt. Die Anwendung der nach der Vorschrift vorgesehenen Selbsttests gehe nicht mit einem Eingriff in die körperliche Unversehrtheit einher. Der Verordnungsgeber sei durch das Infektionsschutzgesetz auch ermächtigt gewesen, die Testpflicht für Selbstständige und Beschäftigte mit Kundenkontakt zu regeln, da es sich um eine vom Infektionsschutzgesetz vorgesehene Beschränkung von Betrieben und Gewerben handle. Diese sei angesichts des Infektionsgeschehens auch verhältnismäßig.
Der Senat hat allerdings § 3a Abs. 2 Satz 3 SächsCoronaSchVO vorläufig außer Vollzug gesetzt. Danach muss die Testung die jeweils geltende Mindestanforderung des Robert Koch-Instituts erfüllen. Der Senat sah diese Regelung als zu unbestimmt an. Sie richte sich in ihrer Anwendung vor allem unmittelbar an Laien und sei bußgeldbewehrt. Dies führe zu gesteigerten Anforderungen an ihre Bestimmtheit. Demgegenüber sei eine eindeutige und klar erkennbare Bewertung des Robert-Koch-Instituts zu »Mindestanforderungen« von Testungen in dessen Veröffentlichungen mit einer üblichen Internet-Recherche nicht auffindbar.
Bereits am Freitag hat der Senat den Antrag einer Schülerin der sechsten Klasse abgelehnt, § 5b Abs. 1 Nr. 3 SächsCoronaSchVO (Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske oder FFP2-Maske oder vergleichbaren Atemschutzmaske im Schulbereich) außer Vollzug zu setzen.
Die Beschlüsse in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sind unanfechtbar. Sie können unter dem angegebenen Aktenzeichen in der Entscheidungsdatenbank des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts im Internet im Volltext abgerufen werden.