Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat am 25.02.2022 zum Aktenzeichen 1 ME 169/21 die voraussichtliche Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung für eine dem Kutschbetrieb auf Juist gewidmete Stallanlage bestätigt.
Aus der Pressemitteilung des OVG Lüneburg vom 01.03.2022 ergibt sich:
Auf der autofreien Insel wird der Waren- und Personentransport zu großen Teilen mit Pferdekutschen abgewickelt. Der Landkreis Aurich hatte dem im gerichtlichen Verfahren beigeladenen Fuhrunternehmen eine Baugenehmigung für die Errichtung eines neuen Standorts mit Boxen für elf Pferde, einem Lagerraum und zwei Paddocks erteilt. Dagegen wenden sich die insgesamt elf Antragsteller, die Eigentümer von Wohnungen bzw. Ferienwohnungen auf der dem Standort gegenüberliegenden Straßenseite sind.
Ihren gegen die Baugenehmigung gerichteten Eilantrag hat das Verwaltungsgericht Oldenburg mit Beschluss vom 9. November 2021 (Az. 4 B 3158/21) abgelehnt. Diese Entscheidung hat der 1. Senat nun bestätigt. Die Antragsteller hätten keinen Anspruch darauf, dass das Vorhaben unabhängig von konkreten Beeinträchtigungen den Festsetzungen des für das Baugrundstück geltenden Bebauungsplans entspreche. Die Grundstücke der Antragsteller liegen nicht im Baugebiet des Beigeladenen, so dass ein aus einer bodenrechtlichen Schicksalsgemeinschaft abgeleiteter Gebietserhaltungsanspruch vorliegend nicht bestehe. Daher könne dahinstehen, ob, was das Verwaltungsgericht verneint hatte, überhaupt ein Widerspruch des Vorhabens zum Bebauungsplan bestehe.
Eine unzumutbare Beeinträchtigung der benachbarten Wohnungen sei jedenfalls nicht zu erwarten. Lärm- und Geruchsbeeinträchtigungen lägen deutlich unter den maßgeblichen Grenzwerten. Gewisse Belästigungen durch Fliegen, Staub und Ähnliches seien schon aufgrund der Lage der Grundstücke am Ortsrand hinzunehmen.
Der Beschluss ist unanfechtbar. Die Antragsteller können die Baugenehmigung weiter mit dem bereits erhobenen Widerspruch sowie gegebenenfalls einem gerichtlichen Hauptsacheverfahren angreifen; einen Baubeginn können sie damit jedoch nicht verhindern.