Das Verwaltungsgericht Bremen hat mit Beschluss vom 12.11.2020 zum Aktenzeichen 5 V 2472/20 auf den Eilantrag einer Betreiberin eines Kosmetikstudios entschieden, dass ihr Betrieb während des Teil-Lockdowns weiterhin geschlossen bleiben muss.
Aus der Pressemitteilung des VG Bremen vom 11.11.2020 ergibt sich:
Die Betreiberin des Kosmetikstudios wandte sich gegen die vorübergehende Schließung ihres Studios im Zuge der aktuellen Coronaverordnung. Sie berief sich auf ein von ihr erstelltes Schutz- und Hygienekonzept sowie eine ungerechtfertigte Privilegierung insbesondere von Friseurbetrieben, die weiterhin ihre Dienstleistungen anbieten dürfen.
Das VG Bremen hat den Eilantrag abgelehnt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Antragstellerin durch die vorübergehende Schließung ihres Kosmetikstudios nicht in unverhältnismäßiger Weise in ihren Grundrechten verletzt. Aufgrund der zuletzt drastisch gestiegenen Infektionszahlen sei die verordnete Schließung von Kosmetikstudios ein angemessenes und erforderliches Mittel, um eine Reduzierung der sozialen Kontakte in der Bevölkerung und damit eine Verringerung der Weiterverbreitung des Coronavirus zu fördern. Aufgrund der vom Bund konkret in Aussicht gestellten außerordentlichen Wirtschaftshilfe, die die finanziellen Einbußen der Antragstellerin jedenfalls teilweise auffangen werde, sowie der Befristung des Schließungsgebotes (vorerst) bis zum 30.11.2020 sei die Maßnahme auch nicht unangemessen. Es liege auch keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung zu anderen Einrichtungen, insbesondere zu Friseurbetrieben und Einzelhandelsgeschäften, vor. Der Verordnungsgeber habe in zulässiger Weise eine Differenzierung nach dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung bestimmter unternehmerischer Tätigkeiten vornehmen und dabei den Einkaufs- und Versorgungsbedürfnissen sowie dem Bedürfnis nach einem Haarschnitt ein höheres Gewicht beimessen dürfen.
Gegen die Entscheidung kann die Antragstellerin Beschwerde bei dem OVG Bremen erheben.