Das Verwaltungsgericht Leipzig hat mit Beschluss vom 30.03.2020 zum Aktenzeichen 3 L 177/20 vorläufig entschieden, dass die anlässlich der Corona-Pandemie erlassene Allgemeinverfügung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt rechtmäßig ist.
Aus der Pressemitteilung des VG Leipzig vom 30.03.2020 ergibt sich:
Der Antragsteller hatte sich zur Begründung ausschließlich auf formale Gründe, hier die Verletzung des Zitiergebots nach Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG und die Beschlüsse des VG München vom 24.03.2020 – M 26 S 20.1252 und M 26 S 20.1255 – berufen.
Das VG Leipzig hat den Eilantrag abgelehnt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts erweist sich die Allgemeinverfügung nach der summarischen Prüfung im Eilverfahren als rechtmäßig, sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 28 IfSG.
Zwischenzeitlich habe der Gesetzgeber am 27.03.2020 mit dem Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite, das am 28.03.2020 in Kraft trat, unter Ziffer 6 § 28 Abs. 1 IfSG neu gefasst und dabei in § 28 Abs. 1 Satz 4 IfSG ausdrücklich das Grundrecht der Freizügigkeit nach Art. 11 Abs. 1 GG zitiert und damit etwaige Rechtsunsicherheiten beseitigt. Aber auch zum Zeitpunkt des Erlasses der Allgemeinverfügung habe kein Verstoß gegen das Zitiergebot vorgelegen.
Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde zum OVG Bautzen eingelegt werden.