Das Sächsische Oberverwaltungsgericht in Bautzen hat mit Beschluss vom 07.04.2020 zum Aktenzeichen 3 B 111/20 entschieden, dass die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARSCoV-2 und COVID-19 (Sächs-CoronaSchVO) vom 31.03.2020 rechtmäßig ist.
Aus der Pressemitteilung des Sächs. OVG Nr. 2/2020 vom 07.04.2020 ergibt sich:
Der Antragsteller wandte sich einerseits gegen § 2 Abs. 2 Nr. 14 Sächs-CoronaSchVO, wonach Sport und Bewegung im Freien
• nur „vorrangig im Umfeld des Wohnbereichs“ und
• nur „im Ausnahmefall“ mit einer weiteren nicht im Hausstand lebenden Person
möglich sind. Es sei unklar, was mit „vorrangig im Umfeld des Wohnbereichs“ und mit „im Ausnahmefall“ gemeint sei, so dass er nicht wisse, was er dürfe und was er nicht dürfe. Zum anderen machte der Antragsteller geltend
• die Fortbewegung mit Kraftfahrzeugen müsse entgegen § 2 Abs. 2 SächsCoronaSchVO auch ohne triftigen Grund möglich sein und
• das Verbot nach § 2 Abs. 1 SächsCoronaSchVO dürfe nicht mehr gelten, wenn jemand bereits immun gegen das Coronavirus sei, weil in beiden Fällen keine Ansteckungsgefahr bestehe.
Das OVG Bautzen hat den Eilantrag abgelehnt.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ist trotz der weitreichenden Einschränkung der Freiheitsrechte der Menschen dieser massive Eingriff zur Erreichung des legitimen Ziels, weitere Infektionsfälle zu verhindern und eine möglichst umfassende medizinische Versorgung an COVID-19 erkrankter Personen zu gewährleisten, geeignet und wegen ihrer zeitlichen Begrenzung auf wenige Wochen bis zum 20.04.2020 auch verhältnismäßig. Denn bereits immunisierte Personen seien derzeit nur mit unverhältnismäßigem Aufwand sicher zu identifizieren und die begehrte Freigabe des Kfz-Verkehrs könnte bei den mit dem Verkehr typischerweise einhergehenden Sozialkontakten zu einer unübersehbaren Weiterverbreitung des Coronavirus führen. Auch § 2 Abs. 2 Nr. 14 SächsCoronaSchVO sei bestimmt genug gefasst.
Der Vorschrift könne hinreichend sicher entnommen werden, dass „vorrangig im Umfeld des Wohnbereichs“ meine, dass Aktivitäten jedenfalls dann unzulässig seien, wenn Ausflüge in die nähere oder weitere Umgebung der politischen Gemeinde geplant seien und wenn der Zielort der Aktivität typischerweise nur unter Zuhilfenahme eines Kraftfahrzeugs oder des überörtlichen öffentlichen Personenverkehrs (Zug, S-Bahn) erreicht werden könnte.
Die Benutzung von entsprechenden Fortbewegungsmitteln innerhalb der Grenzen der politischen Gemeinde werde hingegen genauso gebilligt werden können, wie deren Überschreitung, wenn die Aktivität in einem räumlichen Bereich ausgeübt wird, der typischerweise ohne entsprechende Hilfsmittel – also etwa zu Fuß oder mit dem Fahrrad – erreicht werden kann, also in einem Bereich von etwa 10 bis 15 Kilometern von der Wohnung entfernt. Dies gelte unabhängig davon, ob dieser Bereich auch tatsächlich zu Fuß, mit dem Fahrrad oder mit dem Pkw bzw. dem öffentlichen Nahverkehr erschlossen werde.
Die Regelung, dass Sport und Bewegung im Freien nur „im Ausnahmefall“ mit einer weiteren nicht im Hausstand lebenden Person möglich sind, ermögliche nach Sinn und Zweck hingegen nicht nur die Begleitung einer Person, die aufgrund körperlicher oder sonstiger Gebrechen oder Behinderungen nicht in der Lage sei, Sport und Bewegung im Freien alleine durchzuführen, sondern auch die Begleitung solcher Personen, die (etwa weil sie alleinstehend sind oder allein leben) ein nachvollziehbares Bedürfnis geltend machen können, zur Vermeidung einer mit dem Kontaktverbot einhergehenden sozialen Isolierung oder aus Gründen der psychischen Gesundheit mit einer anderen Person des Vertrauens zusammenzutreffen. Dies gelte jedoch jeweils nur, solange die Aktivitäten unter Beachtung des Mindestabstands von 1,5 Metern ausgeübt werden.
Die Entscheidung ist unanfechtbar.